Diskussion:Gruppe5
Organisation
Liebe alle
Keine Ahnung, wie und wann ihr nächste Woche an dieser Aufgabe arbeiten möchtet. Ich wollte nur mal vorwarnen: Ich bin Montag und Dienstag den ganzen Tag in einem Seminar besetzt und kann dann nicht. Ich müsste meinen Beitrag also irgendwann später leisten können.
User124 (Diskussion) 10:50, 11. Mai 2022 (CEST)
Hallo zusammen
Einen gemeinsamen Zeitrahmen zu finden ist wohl schwierig. Daher sollte wohl jeder ab und zu mal nachschauen, wie sich die Dinge entwickeln.
"User149 (Diskussion) 08:22, 16. Mai 2022 (CEST)"
Für mich wäre das so i.O wenn jeder ab und zu reinschaut. Vergest nicht eure Kommentar mit den Wellenzeichen zu signieren. ("User139 (Diskussion) 13:10, 16. Mai 2022 (CEST)")
Ausnahmen
Finde es noch gut die Ausnahmen genauer zu definieren (Bsp.: religiöse Feste). Wie würdet ihr diese in den Aufbau des Erlasses einbauen?
"User149 (Diskussion) 08:36, 16. Mai 2022 (CEST)"
Bei den Ausnahmen müsste ausserdem wohl auch bestimmt werden, wer diese Ausnahmen festlegen kann (Legislative selbst, Exekutive, Verwaltung).User121 (Diskussion) 08:49, 16. Mai 2022 (CEST)
Ich denke auch dass im Gesetz stehen müsste, wer Ausnahmen im Einzelfall bewilligen kann. Das wird ja vermutlich eine Verwaltungsbehörde sein. "Das Bundesamt XY kann Ausnahmen bewilligen." Damit das Gesetz genügend bestimmt und vorhersehbar ist, müsste der Gesetzgeber selber aber noch im Gesetz umschreiben, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung möglich ist. Dadurch wird auch die Rechtsgleichheit gewährleistet. Oder man könnte eine Gesetzesdelegation vornehmen, also hineinschreiben, dass der Bundesrat die Ausnahmen in einer Verordnung konkretisiert. "Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen." User107 (Diskussion) 11:22, 16. Mai 2022 (CEST)
Wären für eine solche Bewilligung wohl nicht eine kantonale Verwaltungen zuständig?
Mit Blick auf das Legalitätsprinzip und der Tatsache, dass wir uns im strafrechtlichen Bereich befinden, denke ich drängt es sich auf eine hohe Regelungsdichte der Norm anzustreben. Es soll klar feststehen, welches Verhalten strafbar ist und welches nicht. Ansonsten fehlt es wohl auch an einer gewünschten Orientierungsmöglichkeit. Deshalb würde ich euch zustimmen die Ausnahmen explizit zu erwähnen. Ich tendiere eher dazu, diese im Gesetz selbst vorzusehen mit Blick auf Art. 164 BV bzw. die Ausnahmen wenigstens in den Grundzügen zu umschreiben. Wie seht ihr dies? ("User139 (Diskussion) 13:20, 16. Mai 2022 (CEST)")
Konkretisierung Menschenansammlungen
m.E. ist der verwendete Begriff der "sonstigen Menschenansammlungen" sehr offen formuliert und müsste konkretisiert oder eingeschränkt werden. Dem (strafrechtlichen) Legalitätsprinzip dürfte diese Formulierung kaum genügen? User121 (Diskussion) 08:44, 16. Mai 2022 (CEST)
Würde es evtl. genügen, den Begriff der "sonstigen Menschenansammlung" in einer Verordnung oder durch Rechtsprechung zu konkretisieren? User107 (Diskussion) 11:39, 16. Mai 2022 (CEST)
Begriff der Unkenntlichkeit
Der Begriff der Unkenntlichkeit scheint sehr ungenau zu sein. Eine Konkretisierung wäre wohl wünschenswert. Wie sieht ihr das?
Zusammenfassen von Art. 1 und 2
Ich würde die Art. 1 und 2 vielleicht sogar zusammenfassen. Wäre es nicht möglich, im Art. 1 Abs. 2 zu sagen Ausnahmen sind möglich insb. bei ...?
Ich würde die beiden Artikel auch zusammenfassen, vor allem weil Art. 2 mit den möglichen Ausnahmetatbestände so kurz ist. User107 (Diskussion) 11:26, 16. Mai 2022 (CEST)
Eine weitere Möglichkeit wäre auch, dass man in Art. 1 den Grundsatz festschreibt für das Verbot und in Art. 2 dann die Ausnahmen einfügt: Art. 2 Abs.1: Die zuständige kantonale Behörde kann Ausnahmen vorsehen. Art. 2 Abs. 2: Ausnahmen können insb. vorgesehen werden bei...User108 (Diskussion) 11:47, 16. Mai 2022 (CEST)