Gruppe1
Version vom 20. Mai 2022, 16:25 Uhr von User134 (Diskussion | Beiträge) (ersten Vorschlag für Neuformulierung hinzugefügt)
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Übung
Text:
"[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […]
Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen,
Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht.
Es können Ausnahmen bewilligt werden."
Neuformulierung, erster Vorschlag
Vermummungsverbot
1 Mit Busse wird bestraft, wer bei einer öffentlichen Kundgebung, Veranstaltung oder Menschenansammlung sein Gesicht vermummt.
2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe es rechtfertigen, das Gesicht zu vermummen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot.
3 Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von der Durchsetzung des Verbots absehen, wenn dies zur Verhinderung einer Eskalation geboten ist.