Gruppe1
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Benutzer, die dieser Gruppe angehören:
- User117
- User129
- User130
- User134
- User137
- User146
- User159
- User162
- User163
- User166
Übung
Text:
"[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […]
Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen,
Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht.
Es können Ausnahmen bewilligt werden."
Neuer Gesetzesvorschlag
Vermummungsverbot
1 Mit Busse wird bestraft, wer bei einer öffentlichen Kundgebung, Veranstaltung oder Menschenansammlung sein Gesicht vermummt.
2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe es rechtfertigen, das Gesicht zu vermummen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot.
3 Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von der Durchsetzung des Verbots absehen, wenn dies zur Verhinderung einer Eskalation geboten ist.