Diskussion:Gruppe1
Ausnahmen
Vielleicht wäre es sinnvoll, die Ausnahmebestimmung in einem Abs. 2 aufzuführen?
Sehe ich auch so, mir ist zwar nicht ganz klar, ob der Satz mit den Ausnahmen schon ein neuer Abs. darstellt oder ob dies ein neuer Abs. ist. Auf jeden Fall müsste man bestimmen, wo die Ausnahmen geregelt sind mit einem Verweis oder im Art. selber als Abs. 2 regeln, welches diese sind.User117 (Diskussion) 09:06, 16. Mai 2022 (CEST)
Ich bin auch der Meinung, dass die Ausnahmebestimmung in einem zweiten Absatz aufgeführt werden muss. Zudem finde ich die Satzstellung "Es können Ausnahmen bewilligt werden" ein bisschen unschön. Besser: "Ausnahmen können bewilligt werden" ("es" braucht es nicht). Weiter denke ich auch, dass spezifischer bestimmt werden muss, wann Ausnahmen bewilligt werden. Das Problem momentan ist, dass eigentlich keiner so genau weiss, wann die Bestimmung jetzt genau gilt, weil ja aus irgendeinem Grund eine Ausnahme bewilligt werden könnte. Also würde ich vorschlagen, dass wir z.B. sagen "Ausnahmen können aus Gründen des öffentlichen Interesses" bewilligt werden. Was meint ihr?
- man könnte auch auf BV 10a III verweisen. Dort werden die Ausnahmen der "Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums" genannt. User159 (Diskussion) 10:58, 16. Mai 2022 (CEST)
- Von einem Verweis auf BV 10a würde ich eher absehen. Der ganze Artikel ist ein verfassungstechnisches Unglück (im Kapitel "Grundrechte" ein "Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts", so kommt's halt raus bei einem Initiativkomitee als Verfassungsredaktion …). Ausnahmen sollten auf jeden Fall in einem eigenen Absatz geregelt werden. "Vorbilder" für diese Strafbestimmung gibt's ja in diversen kantonalen Übertretungsstrafgesetzen. Die Zuger z.B. haben aktuell Folgendes:
- § 7 Vermummungsverbot
- 1 Mit Busse wird bestraft, wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem oder privatem Grund unkenntlich macht.
- 2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot.
- 3 Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von der Durchsetzung des Verbots absehen, wenn dies zur Verhinderung einer Eskalation geboten ist.
- (Abs. 1 würde ich nicht als "Vorbild" nehmen, sondern es geht hier um die Abs. 2 und 3, die erstens sagen, wer Ausnahmen bewilligen kann und zweitens unter welchen Voraussetzungen)
- User134 (Diskussion) 09:13, 17. Mai 2022 (CEST)
Ich bin auch der Meinung, dass die Bestimmung: "Es können Ausnahmen bewilligt werden", zu unbestimmt ist. Für mich ist es wichtig, welche Behörde Ausnahmen bewilligen kann oder ob Gerichte im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit Ausnahmen vorsehen können. Grundsätzlich sollte sich der Gesetzgeber diesbezüglich klar äussern, in welchen Situationen Ausnahmen vorgesehen sind und welche Behörde zuständig ist. User163 (Diskussion) 10:55, 17. Mai 2022 (CEST)
Ich denke auch, dass es wichtig ist, die Behörde zu bezeichnen, die die Ausnahmen bewilligen kann. Sinnvoll dürfte hier die Polizei sein. Bezüglich der Gründe für die Ausnahme könnten wir es uns einfach machen und die Ausnahmetatbestände durch die Exekutive festlegen lassen (bspw. "Der Regierungsrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen bewilligt werden können.") User130 (Diskussion) 11:19, 17. Mai 2022 (CEST)
Verwendung von "bewilligen"
Unglücklich finde ich, dass "bewilligen" bzw. "bewilligungspflichtig" 2x verwendet wird. Vielleicht könnten wir den zweiten Satz ändern zu "Ausnahmen können genehmigt werden." oder dergleichen? Ich bin mir nur nicht sicher, ob "bewilligen" und "genehmigen" wirklich als Synonyme verwendet werden können.
- grundsätzlich ist es aber doch sinnvoll dieselben Begriffe einheitlich zu verwenden User159 (Diskussion)
Unbestimmte Rechtsbegriffe
Offenbar geht es um die Festlegung eines Straftatbestands (vgl. Einleitung «Nach diesem Gesetz wird bestraft»). So von wegen nulla poena sine lege certa müssten m. E. mindestens folgende Begriffe genauer bestimmt sein, evtl. mit Legaldefinitionen:
- unkenntlich machen (in erster Linie dürfte die Gesichtsverhüllung gemeint sein, vgl. mittlerweile auch BV 10a)
- Demonstrationen
- sonstige Menschenansammlungen
Unklar ist auch, worauf sich «bewilligungspflichtigen» bezieht (auf alle drei nachfolgenden Begriffe?) und ob der Autor dieser Bestimmung wirklich meinte, dass im Umkehrschluss nicht strafbar wäre, wer sich bei einer nicht bewilligungspflichtigen Veranstaltung unkenntlich macht.
User134 (Diskussion) 09:34, 16. Mai 2022 (CEST)
Der Begriff "bewilligungspflichtigen" bezieht sich meiner Meinung nach auf alle drei nachfolgenden Begriffe. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt sieht nämlich für Demonstrationen immer eine Bewilligungspflicht vor (https://www.polizei.bs.ch/was-tun/polizeiliche-bewilligungen-dienstleistungen/kundgebungen-demos.html). User166 (Diskussion) 10:00, 17. Mai 2022 (CEST)
- Meiner Interpretation nach bezieht sich das "bewilligungspflichtig" nur auf die Versammlungen. Würde sich der ganze Artikel nur auf bewilligungspflichtige Veranstaltungen beziehen, würde sich jemand, der sich bspw. in einem nicht bewilligten bzw. nicht bewilligungspflichtigen Hooligan-Mob vermummt, gerade nicht strafbar machen, obwohl gerade dies das Ziel des Vermummungsverbotes ist (User 134 hat dies schon angesprochen). Fraglich ist meiner Meinung nach, ob überhaupt zwischen bewilligungspflichtigen Veranstaltungen und anderen Menschenansammlungen unterschieden werden muss. Ich denke nicht, dass es eine Unterscheidung braucht, da das Vermummen in beiden Fällen bestraft wird/werden sollte. "Bewilligungspflichtig" könnte damit ganz weg gelassen werden und man müsste gar nicht darüber diskutieren. User130 (Diskussion) 11:47, 17. Mai 2022 (CEST)
zum "unkenntlich machen": Dies könnte man in einem Abs. unter diesem Art. definieren. Dass eine solche Definition mit BV 10a übereinstimmen sollte sehe ich als sinnvoll, jedoch bin ich mir nicht ganz sicher wie gut ein Verweis auf die Verfassung ist und wie genau die Definition dort ist.
zu "Demonstrationen": hier denke ich braucht es keine Legaldefinition.
Ich bin der gleichen Meinung, dass die Bestimmung das unkenntlich machen (1) an bewilligungspflichtigen Versammlungen oder an (2) Demonstrationen oder bei (3) sonstigen Menschenansammlungen unter Strafe stellen möchte. Die Bestimmung erachte ich - als eine Strafbestimmung - zu unbestimmt. Es bleibt offen, was "unkenntlich machen" bedeutet und schliesslich wird durch die Aufzählung (1-3) das "unkenntlich machen" potenziell bei jeder Menschenansammlung, abgesehen von den Ausnahmen, per se unter Strafe gestellt. User163 (Diskussion) 11:09, 17. Mai 2022 (CEST)
zu "sonstige Menschenansammlungen": fraglich ist, ob man diesen Begriff definieren kann, er besagt eigentlich nur, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist. Anzunehmen ist, dass solche Menschenansammlungen in einem gleichen Mass sein müssen wie die genannten. schwierig ist hier, dass oben schon von bewilligungspflichtigen Versammlungen gesprochen wird, heisst das jetzt, dass alle sonstigen Menschenansammlungen bewilligungspflichtig sein müssen oder eben genau auch nicht bewilligungspflichtige darunterfallen? User117 (Diskussion) 10:07, 16. Mai 2022 (CEST)
Konkretisierung der Sanktion
In der bisherigen Fassung beschreibt der Artikel, in welchen Situationen das "unkenntlich machen" unter Strafe gestellt wird. Allerdings schweigt er über die Sanktion. Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe erachtet ich als unverhältnismässig. Sollte folglich nicht erwähnt werden, dass eine Busse bei Verstoss gegen das "unkenntlich machen" droht? User163 (Diskussion) 11:20, 17. Mai 2022 (CEST)
Man kann vermutlich "Nach diesem Gesetz wird bestraft" lassen und muss nicht konkretisieren, was die Strafe ist. Anders als im StGB gibt es ja in vielen Gesetzen einen Abschnitt "Sanktionen", in dem dann die möglichen Sanktionen behandelt werden und die Artikel jeweils nur darauf verweisen. Wenn man das hier anpasst, ist es allenfalls nicht mer kongruent mit den anderen Art. bzw. man müsste alle anpassen. Es wäre auch möglich zu schreiben "nach den Art. xy dieses Gesetzes wird bestraft". User137 (Diskussion) 13:10, 17. Mai 2022 (CEST)
Vorgehen
Wie wollen wir konkret vorgehen? Aufgaben verteilen? User137 (Diskussion) 13:10, 17. Mai 2022 (CEST)
- Ich würde vorschlagen wir diskutieren hier zuerst allgemein, was sich für "Probleme" ergeben und dann legen wir die "Problempunkte" fest und diskutieren über diese um so zu einer "Endformulierung" zu kommen. Jemand kann dann ja die Punkte festlegen, die wir ändern wollen und dann neue "Diskussionstitel" erstellen.
- Ich bin mit dem Vorgehen einverstanden. Wir können ja mal ein paar Tage warten, bis sich alle gemeldet haben. Dann können wir schauen, in welche Richtung unsere Formulierung geht. Wichtig ist aber Folgendes: Bevor man einen neuen Titel eröffnet, soll jeder schauen, ob es nicht schon einen passenden bestehenden Titel gibt. Wenn wir zu viele Titel haben, wird alles irgendwann unübersichtlich...