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Version vom 17. Mai 2022, 08:13 Uhr von User134 (Diskussion | Beiträge) (Kommentar zum Umgang mit Ausnahmen)
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Ausnahmen

Vielleicht wäre es sinnvoll, die Ausnahmebestimmung in einem Abs. 2 aufzuführen?

Sehe ich auch so, mir ist zwar nicht ganz klar, ob der Satz mit den Ausnahmen schon ein neuer Abs. darstellt oder ob dies ein neuer Abs. ist. Auf jeden Fall müsste man bestimmen, wo die Ausnahmen geregelt sind mit einem Verweis oder im Art. selber als Abs. 2 regeln, welches diese sind.User117 (Diskussion) 09:06, 16. Mai 2022 (CEST)

Ich bin auch der Meinung, dass die Ausnahmebestimmung in einem zweiten Absatz aufgeführt werden muss. Zudem finde ich die Satzstellung "Es können Ausnahmen bewilligt werden" ein bisschen unschön. Besser: "Ausnahmen können bewilligt werden" ("es" braucht es nicht). Weiter denke ich auch, dass spezifischer bestimmt werden muss, wann Ausnahmen bewilligt werden. Das Problem momentan ist, dass eigentlich keiner so genau weiss, wann die Bestimmung jetzt genau gilt, weil ja aus irgendeinem Grund eine Ausnahme bewilligt werden könnte. Also würde ich vorschlagen, dass wir z.B. sagen "Ausnahmen können aus Gründen des öffentlichen Interesses" bewilligt werden. Was meint ihr?

man könnte auch auf BV 10a III verweisen. Dort werden die Ausnahmen der "Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums" genannt. User159 (Diskussion) 10:58, 16. Mai 2022 (CEST)
Von einem Verweis auf BV 10a würde ich eher absehen. Der ganze Artikel ist ein verfassungstechnisches Unglück (im Kapitel "Grundrechte" ein "Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts", so kommt's halt raus bei einem Initiativkomitee als Verfassungsredaktion …). Ausnahmen sollten auf jeden Fall in einem eigenen Absatz geregelt werden. "Vorbilder" für diese Strafbestimmung gibt's ja in diversen kantonalen Übertretungsstrafgesetzen. Die Zuger z.B. haben aktuell Folgendes:
§ 7 Vermummungsverbot
1 Mit Busse wird bestraft, wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem oder privatem Grund unkenntlich macht.
2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot.
3 Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von der Durchsetzung des Verbots absehen, wenn dies zur Verhinderung einer Eskalation geboten ist.
(Abs. 1 würde ich nicht als "Vorbild" nehmen, sondern es geht hier um die Abs. 2 und 3, die erstens sagen, wer Ausnahmen bewilligen kann und zweitens unter welchen Voraussetzungen)
User134 (Diskussion) 09:13, 17. Mai 2022 (CEST)

Verwendung von "bewilligen"

Unglücklich finde ich, dass "bewilligen" bzw. "bewilligungspflichtig" 2x verwendet wird. Vielleicht könnten wir den zweiten Satz ändern zu "Ausnahmen können genehmigt werden." oder dergleichen? Ich bin mir nur nicht sicher, ob "bewilligen" und "genehmigen" wirklich als Synonyme verwendet werden können.

grundsätzlich ist es aber doch sinnvoll dieselben Begriffe einheitlich zu verwenden User159 (Diskussion)

Unbestimmte Rechtsbegriffe

Offenbar geht es um die Festlegung eines Straftatbestands (vgl. Einleitung «Nach diesem Gesetz wird bestraft»). So von wegen nulla poena sine lege certa müssten m. E. mindestens folgende Begriffe genauer bestimmt sein, evtl. mit Legaldefinitionen:

  • unkenntlich machen (in erster Linie dürfte die Gesichtsverhüllung gemeint sein, vgl. mittlerweile auch BV 10a)
  • Demonstrationen
  • sonstige Menschenansammlungen

Unklar ist auch, worauf sich «bewilligungspflichtigen» bezieht (auf alle drei nachfolgenden Begriffe?) und ob der Autor dieser Bestimmung wirklich meinte, dass im Umkehrschluss nicht strafbar wäre, wer sich bei einer nicht bewilligungspflichtigen Veranstaltung unkenntlich macht.

User134 (Diskussion) 09:34, 16. Mai 2022 (CEST)


zum "unkenntlich machen": Dies könnte man in einem Abs. unter diesem Art. definieren. Dass eine solche Definition mit BV 10a übereinstimmen sollte sehe ich als sinnvoll, jedoch bin ich mir nicht ganz sicher wie gut ein Verweis auf die Verfassung ist und wie genau die Definition dort ist.

zu "Demonstrationen": hier denke ich braucht es keine Legaldefinition.

zu "sonstige Menschenansammlungen": fraglich ist, ob man diesen Begriff definieren kann, er besagt eigentlich nur, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist. Anzunehmen ist, dass solche Menschenansammlungen in einem gleichen Mass sein müssen wie die genannten. schwierig ist hier, dass oben schon von bewilligungspflichtigen Versammlungen gesprochen wird, heisst das jetzt, dass alle sonstigen Menschenansammlungen bewilligungspflichtig sein müssen oder eben genau auch nicht bewilligungspflichtige darunterfallen? User117 (Diskussion) 10:07, 16. Mai 2022 (CEST)

Vorgehen

Wie wollen wir konkret vorgehen? Aufgaben verteilen?


- Ich würde vorschlagen wir diskutieren hier zuerst allgemein, was sich für "Probleme" ergeben und dann legen wir die "Problempunkte" fest und diskutieren über diese um so zu einer "Endformulierung" zu kommen. Jemand kann dann ja die Punkte festlegen, die wir ändern wollen und dann neue "Diskussionstitel" erstellen.

- Ich bin mit dem Vorgehen einverstanden. Wir können ja mal ein paar Tage warten, bis sich alle gemeldet haben. Dann können wir schauen, in welche Richtung unsere Formulierung geht. Wichtig ist aber Folgendes: Bevor man einen neuen Titel eröffnet, soll jeder schauen, ob es nicht schon einen passenden bestehenden Titel gibt. Wenn wir zu viele Titel haben, wird alles irgendwann unübersichtlich...