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Version vom 16. Mai 2022, 08:45 Uhr

Ausnahmen

Vielleicht wäre es sinnvoll, die Ausnahmebestimmung in einem Abs. 2 aufzuführen?

Sehe ich auch so, mir ist zwar nicht ganz klar, ob der Satz mit den Ausnahmen schon ein neuer Abs. darstellt oder ob dies ein neuer Abs. ist. Auf jeden Fall müsste man bestimmen, wo die Ausnahmen geregelt sind mit einem Verweis oder im Art. selber als Abs. 2 regeln, welches diese sind.User117 (Diskussion) 09:06, 16. Mai 2022 (CEST)

Verwendung von "bewilligen"

Unglücklich finde ich, dass "bewilligen" bzw. "bewilligungspflichtig" 2x verwendet wird. Vielleicht könnten wir den zweiten Satz ändern zu "Ausnahmen können genehmigt werden." oder dergleichen? Ich bin mir nur nicht sicher, ob "bewilligen" und "genehmigen" wirklich als Synonyme verwendet werden können.

grundsätzlich ist es aber doch sinnvoll dieselben Begriffe einheitlich zu verwenden User159 (Diskussion)

Unbestimmte Rechtsbegriffe

Offenbar geht es um die Festlegung eines Straftatbestands (vgl. Einleitung «Nach diesem Gesetz wird bestraft»). So von wegen nulla poena sine lege certa müssten m. E. mindestens folgende Begriffe genauer bestimmt sein, evtl. mit Legaldefinitionen:

  • unkenntlich machen (in erster Linie dürfte die Gesichtsverhüllung gemeint sein, vgl. mittlerweile auch BV 10a)
  • Demonstrationen
  • sonstige Menschenansammlungen

Unklar ist auch, worauf sich «bewilligungspflichtigen» bezieht (auf alle drei nachfolgenden Begriffe?) und ob der Autor dieser Bestimmung wirklich meinte, dass im Umkehrschluss nicht strafbar wäre, wer sich bei einer nicht bewilligungspflichtigen Veranstaltung unkenntlich macht.

User134 (Diskussion) 09:34, 16. Mai 2022 (CEST)

Menschenansammlung

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Vorgehen

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