Gruppe5: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(→Übung) |
|||
Zeile 14: | Zeile 14: | ||
== Übung == |
== Übung == |
||
⚫ | |||
− | Text: |
||
− | |||
⚫ | |||
− | |||
− | === Art. 1 === |
||
# "[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […] Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund unkenntlich macht. |
# "[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […] Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund unkenntlich macht. |
Version vom 23. Mai 2022, 07:08 Uhr
Benutzer, die dieser Gruppe angehören:
- User104
- User107
- User108
- User111
- User116
- User121
- User124
- User125
- User139
- User149
Übung
Art. 1 Vermummungsverbot
- "[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […] Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund unkenntlich macht.
- Die für die Bewilligung der Veranstaltung im Sinne von Abs. 1 zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn berechtigte Gründe geltend gemacht werden.
- Als berechtigte Gründe kommen namentlich religiöse Feiern, einheimische Brauchtümer, klimatische Bedingungen oder gesundheitliche Massnahmen in Betracht.