Gruppe5: Unterschied zwischen den Versionen
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# "[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […] Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund unkenntlich macht. |
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− | # Die für die Bewilligung der Veranstaltung |
+ | # Die für die Bewilligung der Veranstaltung im Sinne von Abs. 1 zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn berechtigte Gründe geltend gemacht werden. |
# Als berechtigte Gründe kommen namentlich religiöse Feiern, einheimische Brauchtümer, klimatische Bedingungen oder gesundheitliche Massnahmen in Betracht. |
# Als berechtigte Gründe kommen namentlich religiöse Feiern, einheimische Brauchtümer, klimatische Bedingungen oder gesundheitliche Massnahmen in Betracht. |
Version vom 23. Mai 2022, 07:00 Uhr
Benutzer, die dieser Gruppe angehören:
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Übung
Text:
Vermummungsverbot
Art. 1
- "[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […] Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund unkenntlich macht.
- Die für die Bewilligung der Veranstaltung im Sinne von Abs. 1 zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn berechtigte Gründe geltend gemacht werden.
- Als berechtigte Gründe kommen namentlich religiöse Feiern, einheimische Brauchtümer, klimatische Bedingungen oder gesundheitliche Massnahmen in Betracht.