Gruppe5: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Vermummungsverbot |
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− | # Es können Ausnahmen bewilligt werden. |
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− | === Art. 2 === |
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+ | # Die für die Bewilligung der Veranstaltung i.S.v. Abs. 1 zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn berechtigte Gründe geltend gemacht werden. |
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− | Eine Ausnahme kann bei religiösen Feiern vorliegen. |
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+ | # Als berechtigte Gründe kommen namentlich religiöse Feiern, einheimische Brauchtümer, klimatische Bedingungen oder gesundheitliche Massnahmen in Betracht. |
Version vom 23. Mai 2022, 06:16 Uhr
Benutzer, die dieser Gruppe angehören:
- User104
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- User149
Übung
Text:
Vermummungsverbot
Art. 1
- "[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […] Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund unkenntlich macht.
- Die für die Bewilligung der Veranstaltung i.S.v. Abs. 1 zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn berechtigte Gründe geltend gemacht werden.
- Als berechtigte Gründe kommen namentlich religiöse Feiern, einheimische Brauchtümer, klimatische Bedingungen oder gesundheitliche Massnahmen in Betracht.