Gruppe5: Unterschied zwischen den Versionen

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Vermummungsverbot
=== Art. 1 ===
 
   
 
=== Art. 1 ===
# "[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […] Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht. 
 
# Es können Ausnahmen bewilligt werden.
 
   
 
# "[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […] Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund unkenntlich macht. 
=== Art. 2 ===
 
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# Die für die Bewilligung der Veranstaltung i.S.v. Abs. 1 zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn berechtigte Gründe geltend gemacht werden.
Eine Ausnahme kann bei religiösen Feiern vorliegen.
 
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# Als berechtigte Gründe kommen namentlich religiöse Feiern, einheimische Brauchtümer, klimatische Bedingungen oder gesundheitliche Massnahmen in Betracht.

Version vom 23. Mai 2022, 06:16 Uhr

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Übung

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Vermummungsverbot

Art. 1

  1. "[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […] Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund unkenntlich macht. 
  2. Die für die Bewilligung der Veranstaltung i.S.v. Abs. 1 zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn berechtigte Gründe geltend gemacht werden.
  3. Als berechtigte Gründe kommen namentlich religiöse Feiern, einheimische Brauchtümer, klimatische Bedingungen oder gesundheitliche Massnahmen in Betracht.