Gruppe6

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Übung

Text:

"[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […] 

Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, 

Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht. 

Es können Ausnahmen bewilligt werden."

Entwurf 2

Nach diesem Gesetz wird bestraft:

1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, mit der Absicht eine Identifikation seiner Person zu verhindern, unkenntlich macht.

2 Das Unkenntlichmachen muss erfolgen, um einen gewalttätigen Zweck an der Versammlung zu verwirklichen.

3 Das Fehlen der Absicht, die eigene Identifikation zu verbergen, wird vermutet, wenn eine Bewilligung für das Unkenntlichmachen vorliegt.

4 Die Bewilligung nach Absatz 3 wird bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erteilt.

5 Die für die Bewilligung der Versammlung zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung nach Absatz 3.

Entwurf 3

Nach diesem Gesetz wird bestraft,

wer sich bei Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen in der Öffentlichkeit unkenntlich macht.

Nicht bestraft wird,

wer sich aus kulturellen oder religiösen Gründen unkenntlich macht oder

wer von der zuständigen Behörde eine Ausnahmebewilligung für die Unkenntlichmachung erhalten hat. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn dabei die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewahrt wird. Sie legt Zweck und Art der Unkenntlichmachung fest.

Finale Version