Diskussion:Gruppe7

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User123 (Diskussion) 16:57, 15. Mai 2022 (CEST)

abc User164 (Diskussion) 21:31, 15. Mai 2022 (CEST)

test User142 (Diskussion) 09:19, 16. Mai 2022 (CEST)

Verbesserung des Layouts

Ich würde in Absätze und lit. einteilen: Abs. 1 Nach diesem Gesetz wird bestraft wer sich unkenntlich macht bei: lit. a bewilligungspflichtigen Versammlungen lit. b Demonstrationen lit. c sonstigen Menschenansammlungen

Abs. 2 Es können Ausnahmen bewilligt werden


Sehe ich auch so, ich finde den bisherigen Text sonst auch eher verwirrend. User171 (Diskussion) 08:27, 16. Mai 2022 (CEST)


User158 (Diskussion) 10:21, 16. Mai 2022 (CEST) Schliesse mich der Ausführung an.

Das finde ich auch eine gute Idee. Kannst du die Änderung gleich auf der "Seite" vornehmen? Ich bin mir nicht sicher, ob ich das Tool technisch schon vollständig verstanden habe. User142 (Diskussion) 09:26, 16. Mai 2022 (CEST)

Kompetenz zur Ausnahmebewilligung

Input: Meines Erachtens wäre es zielführend, die Modalitäten/Zuständigkeit und allenfalls die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung festzulegen.

Begründung: Da es sich um eine (meines Erachtens) sehr offene Formulierung handelt, wäre eine Zuständigkeitsordnung sinnvoll. Nach der hier vorliegenden Formulierung ist nicht erkennbar, ob die zuständige Behörde der Bewilligung, eine kantonale Instanz, Polizei, etc. für die Ausnahmebewilligung zuständig ist. Ebenfalls sind die Voraussetzungen nicht aufgeführt, welche zu einer Bewilligung führen.

Vorschlag: Ausnahmebewilligungen können von der zuständigen Behörde erteilt werden, sofern keine Sicherheitsbedenken dagegensprechen.

User158 (Diskussion) 10:21, 16. Mai 2022 (CEST)


Finde ich eine gute Idee. Die Formulierung könnte man auch noch folgendermassen abändern: "Ausnahmebewilligungen können von der zuständigen Behörde erteilt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen." Auf diese Weise könnte man eine Interessenabwägung im Einzelfall ermöglichen. User142 (Diskussion) 09:39, 16. Mai 2022 (CEST)


Die Frage mit der Ausnahme müssen wir definitiv genau anschauen. Meines Erachtens weniger problematisch sind die bewilligungspflichtigen Versammlungen, da es diesbezüglich bereits eine Bewilligung gibt. Genauer überlegen müssen wir uns sicherlich den Sachverhalt von "sonstigen Menschenansammlungen". Diese sind ja gerade noch nicht (von der zuständigen kantonalen Behörde) bewilligt worden, womit sich hier auch die Frage stellt, wer denn genau die zuständige Behörde wäre, die zwar nicht die Versammlung an sich (Art. 22 BV Versammlungsfreiheit), sondern eben nur das Unkenntlichmachen an dieser Versammlung bewilligen würde.

Bzgl. den Ausnahmegründen könnte man sich überlegen, sich an Art. 10a BV anzulehnen. Die Interessenabwägung ist aber sicherlich wichtig und richtig.

User164 (Diskussion) 10:43, 16. Mai 2022 (CEST)

Präzisierung Menschenansammlung

Input: Die Aufzählung "Bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen" ersetzen durch "öffentlichem Raum"

Begründung: Durch die Wortwahl "Menschenansammlung" wird eine sehr offene Formulierung gewählt. Falls die Intention des Gesetzgebers ist, ein generelles Verbot der Anonymisierung im öffentlichen Raum zu veranlassen, wäre allenfalls darauf abzustellen. Durch die vorliegende Formulierung wird jedoch kein Unterschied zwischen Versammlungen im privaten Bereich oder öffentlichen Versammlungen gemacht.

Vorschlag: Abs. 1: (...) Wer sich bei Menschenansammlungen im öffentlichen Raum, namentlich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen, Sportveranstaltungen oder Veranstaltungen mit über 200 Personen unkenntlich macht.

Abs. 2: Es können Ausnahmen bewilligt werden."

User158 (Diskussion) 10:21, 16. Mai 2022 (CEST)

Guter Punkt! Allerdings erlaube ich mir deinen Vorschlag insoweit zu kritisieren, als ich es bei der Aufzählung nach "namentlich" bei "bewilligungspflichtige Versammlungen" und "Demonstrationen" belassen würde, so wie es im Ausgangstext steht. Zudem würde ich auf die Angabe von 200 Personen verzichten, denn ich betrachte Menschenansammlungen durchaus auch schon bei einer geringeren Anzahl gegeben.

Ich würde daher eher so etwas wie: "... bei Menschenansammlungen im öffentlichen Raum, namentlich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen oder Demonstrationen ..."

User164 (Diskussion) 10:35, 16. Mai 2022 (CEST)

Ich würde noch so etwas wie "geplante Menschenansammlungen" ergänzen, der HB zur Stosszeit ist auch eine Menschenansammlung, ist aber so wie ich es lese vom Gesetzgeber nicht ins Auge gefasst oder? User123 (Diskussion) 17:49, 16. Mai 2022 (CEST)

@User123: Ja, Menschenmassen zu Stosszeiten am HB sollen nicht erfasst werden. Wie sich aus dem Einführungsvideo von Herrn Uhlmann ergibt, geht es vor allem um vermummte Chaoten, welche Menschenansammlungen ausnutzen. Menschenmengen am Bahnhof sollen gewiss nicht erfasst werden. Allerdings ist das Wort "geplant" aus meiner Sicht zwar gut gemeint, aber auch etwas unglücklich, denn so wird alles ausgeschlossen, was spontan erfolgt. User164 (Diskussion) 08:55, 17. Mai 2022 (CEST)

Bestimmtheit

Generell bin ich der Meinung, die Norm ist - insb. für eine Strafnorm - relativ unbestimmt. Gerade das nähere Umschreiben des Begriffs "Unkenntlichmachen" scheint mir wichtig zu sein, denn immerhin wird daran die Strafbarkeit geknüpft. Aber auch das Wort "sonstige Menschenansammlungen" ist eher offen (ab wie vielen Personen?). Allenfalls könnten diese Begriffe in weiteren Absätzen definiert werden?

Bswp.: "Unkenntlich macht sich, wer sich soweit entstellt, dass sein wahres Aussehen nicht mehr nachvollzogen werden kann und ein Identifizieren unmöglich wird." (-> Gegenvorschläge sind willkommen; beim Formulieren merkt man, wie schwierig es ist, diesen Begriff zu umschreiben...)

Im Übrigen fehlt auch die Strafart. Ich schlage vor: "Mit Busse wird bestraft, wer..."

User171 (Diskussion) 09:31, 16. Mai 2022 (CEST)

Der Begriff "unkenntlich" gibt es bereits im StGB (Art. 256, 257 und 268 StGB), allenfalls müssen wir diesen deshalb nicht genauer definieren. Allenfalls könnte man sich auch an Art. 10a BV anknüpfen, wo es um das Verhüllen geht, was doch eine Ähnlichkeit mit dem Unkenntlichmachen hat.

Ein etwas kürzerer Vorschlag wäre bspw. das Weglassen von "wer sich soweit entstellt", was folgende Formulierung ergäben würde: "...unkenntlich macht, dass sein wahres Aussehen nicht mehr nachvollzogen werden und ein Identifizieren unmöglich wird...".

Allenfalls kürzer und mit etwas anderen Worten auch dieser Vorschlag: "unkenntlich macht, womit ein Wiedererkennen nicht möglich ist"

User164 (Diskussion) 10:26, 16. Mai 2022 (CEST)


@User171: Ich schliesse mich Deinen Ausführungen gerne an. Ich bin ebenfalls der Meinung, dass der Begriff "Unkenntlichmachen" definiert werden sollte. Deine Formulierung finde ich ebenfalls gut, möglich wäre aber auch die nachfolgende Formulierung: «Unkenntlich macht sich, wer sein wahres Aussehen so verändert, dass eine Identifizierung nicht möglich ist».

In Bezug auf den Ausdruck «sonstige Menschenansammlungen» stimme ich Dir zu, dass dies ebenfalls zu ungenau ist. Gerade mit Blick auf den Zweck und den Schutzgedanken der Norm muss es aber einen gewissen Spielraum geben. Meiner Meinung nach ist es daher nicht zielführend, eine «Menschenansammlung» erst ab einer genauen Personenanzahl anzunehmen. Ich würde es daher auch begrüssen, die Aufzählung "bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen" durch "öffentlichem Raum" zu ersetzen resp. die (namentliche) Aufzählung ohne konkrete Nennung einer Personenzahl beizubehalten (siehe obigen Vorschlag).

Deinen Vorschlag mit der Festlegung der Strafart finde ich gut. User131 (Diskussion) 10:36, 16. Mai 2022 (CEST)


Also wenn der Begriff des Unkenntlichmachens bereits existiert, finde ich nicht dass eine Legaldefinition nötig ist. Die Rechtsprechung hat den Begriff ja bereits konkretisiert. Ausserdem ist es nicht üblich, Legaldefinitionen in eine Strafnorm zu packen. Zumindest käme mir gerade keine in den Sinn :P User123 (Diskussion) 17:46, 16. Mai 2022 (CEST)


Grundsätzlich einverstanden - evtl. wäre eine Legaldefinition des "Unkenntlichmachen" bereits in den Einführungsbestimmungen des Erlasses anzubringen. Den Punkt mit dem Strafmass (Busse) finde ich sehr wichtig - allenfalls könnte eine Verschärfung gewählt werden, wenn zusätzlich eine Straftat begangen wird und sich der Straftäter unkenntlich gemacht hat.

Vorschlag: Mit Busse wird bestraft (...)

Abs. 2 oder 3: Mit Geldstrafe oder Freiheitsentzug wird bestraft, wer sich unkenntlich gem. Abs. 1 macht und dabei eine Straftat gegen Leib und Leben oder Sachbeschädigung begeht. (Präzisierung ist sicherlich notwendig) User158 (Diskussion) 22:14, 16. Mai 2022 (CEST)

Ausgangstext

Ich kopiere hier einmal den ursprünglichen Text, damit wir immer darauf zurückgreifen können, auch wenn wir den Text bereits überarbeitet haben.

"[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […]

Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen,

Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht.

Es können Ausnahmen bewilligt werden."

(Diskussion) 10:05, 16. Mai 2022 (CEST)


Text:

1 Nach diesem Gesetz wird bestraft wer sich unkenntlich macht bei:

lit. a bewilligungspflichtigen Versammlungen

lit. b Demonstrationen

lit. c sonstigen Menschenansammlungen

2 Es können Ausnahmen bewilligt werden

--> jeder könnte hier seine oben genannten Ausführungen einfügen User151


Das heisst, dass der Text, welcher unter Übung steht, bereits bearbeitet wurde? User123 (Diskussion) 17:43, 16. Mai 2022 (CEST)

Text wurde bearbeitet - jedoch wieder in Originalversion zurückversetzt - ich habe den überarbeiteten Text sehr gelungen empfunden. Allenfalls wäre eine erneute Bearbeitung/Überarbeitung sinnvoll. User158 (Diskussion) 22:08, 16. Mai 2022 (CEST)

Inputs aus Einführungspodcast

Der Einführungspodcast wurde mittlerweile auf OLAT hochgeladen.

Hier kurze Notizen:

Aktuelle Norm § 11 Abs. 1 lit. e Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) Kanton Basel-Stadt

BGer hat sich in BGE 117 Ia 472 bzgl. anderer Punkte zu dieser Norm geäussert.

Aufgabe: Die Norm soll enger gefasst werden.

Hintergrund: Vermummung bei Demonstrationen zu verbieten, insb. für vermummte Chaoten, die friedliche Demonstrationen ausnutzen (bspw. 1. Mai-Demos in Zürich). Aber: Soll natürlich nicht die Basler Fasnacht betreffen.

User164 (Diskussion) 11:57, 16. Mai 2022 (CEST)