Diskussion:Gruppe7
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User123 (Diskussion) 16:57, 15. Mai 2022 (CEST)
abc User164 (Diskussion) 21:31, 15. Mai 2022 (CEST)
test User142 (Diskussion) 09:19, 16. Mai 2022 (CEST)
Verbesserung des Layouts
Ich würde in Absätze und lit. einteilen: Abs. 1 Nach diesem Gesetz wird bestraft wer sich unkenntlich macht bei: lit. a bewilligungspflichtigen Versammlungen lit. b Demonstrationen lit. c sonstigen Menschenansammlungen
Abs. 2 Es können Ausnahmen bewilligt werden
- Sehe ich auch so, ich finde den bisherigen Text sonst auch eher verwirrend. User171 (Diskussion) 08:27, 16. Mai 2022 (CEST)
User158 (Diskussion) 10:21, 16. Mai 2022 (CEST) Schliesse mich der Ausführung an.
Das finde ich auch eine gute Idee. Kannst du die Änderung gleich auf der "Seite" vornehmen? Ich bin mir nicht sicher, ob ich das Tool technisch schon vollständig verstanden habe. User142 (Diskussion) 09:26, 16. Mai 2022 (CEST)
Kompetenz zur Ausnahmebewilligung
Input: Meines Erachtens wäre es zielführend, die Modalitäten/Zuständigkeit und allenfalls die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung festzulegen.
Begründung: Da es sich um eine (meines Erachtens) sehr offene Formulierung handelt, wäre eine Zuständigkeitsordnung sinnvoll. Nach der hier vorliegenden Formulierung ist nicht erkennbar, ob die zuständige Behörde der Bewilligung, eine kantonale Instanz, Polizei, etc. für die Ausnahmebewilligung zuständig ist. Ebenfalls sind die Voraussetzungen nicht aufgeführt, welche zu einer Bewilligung führen.
Vorschlag: Ausnahmebewilligungen können von der zuständigen Behörde erteilt werden, sofern keine Sicherheitsbedenken dagegensprechen.
User158 (Diskussion) 10:21, 16. Mai 2022 (CEST)
Finde ich eine gute Idee. Die Formulierung könnte man auch noch folgendermassen abändern: "Ausnahmebewilligungen können von der zuständigen Behörde erteilt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen." Auf diese Weise könnte man eine Interessenabwägung im Einzelfall ermöglichen. User142 (Diskussion) 09:39, 16. Mai 2022 (CEST)
Präzisierung Menschenansammlung
Input: Die Aufzählung "Bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen" ersetzen durch "öffentlichem Raum"
Begründung: Durch die Wortwahl "Menschenansammlung" wird eine sehr offene Formulierung gewählt. Falls die Intention des Gesetzgebers ist, ein generelles Verbot der Anonymisierung im öffentlichen Raum zu veranlassen, wäre allenfalls darauf abzustellen. Durch die vorliegende Formulierung wird jedoch kein Unterschied zwischen Versammlungen im privaten Bereich oder öffentlichen Versammlungen gemacht.
Vorschlag: Abs. 1: (...) Wer sich bei Menschenansammlungen im öffentlichen Raum, namentlich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen, Sportveranstaltungen oder Veranstaltungen mit über 200 Personen unkenntlich macht.
Abs. 2: Es können Ausnahmen bewilligt werden."
User158 (Diskussion) 10:21, 16. Mai 2022 (CEST)
Guter Punkt! Allerdings erlaube ich mir deinen Vorschlag insoweit zu kritisieren, als ich es bei der Aufzählung nach "namentlich" bei "bewilligungspflichtige Versammlungen" und "Demonstrationen" belassen würde, so wie es im Ausgangstext steht. Zudem würde ich auf die Angabe von 200 Personen verzichten, denn ich betrachte Menschenansammlungen durchaus auch schon bei einer geringeren Anzahl gegeben.
Ich würde daher eher so etwas wie: "... bei Menschenansammlungen im öffentlichen Raum, namentlich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen oder Demonstrationen ..."
User164 (Diskussion) 10:35, 16. Mai 2022 (CEST)
Bestimmtheit
Generell bin ich der Meinung, die Norm ist - insb. für eine Strafnorm - relativ unbestimmt. Gerade das nähere Umschreiben des Begriffs "Unkenntlichmachen" scheint mir wichtig zu sein, denn immerhin wird daran die Strafbarkeit geknüpft. Aber auch das Wort "sonstige Menschenansammlungen" ist eher offen (ab wie vielen Personen?). Allenfalls könnten diese Begriffe in weiteren Absätzen definiert werden?
Bswp.: "Unkenntlich macht sich, wer sich soweit entstellt, dass sein wahres Aussehen nicht mehr nachvollzogen werden kann und ein Identifizieren unmöglich wird." (-> Gegenvorschläge sind willkommen; beim Formulieren merkt man, wie schwierig es ist, diesen Begriff zu umschreiben...)
Im Übrigen fehlt auch die Strafart. Ich schlage vor: "Mit Busse wird bestraft, wer..."
User171 (Diskussion) 09:31, 16. Mai 2022 (CEST)
Der Begriff "unkenntlich" gibt es bereits im StGB (Art. 256, 257 und 268 StGB), allenfalls müssen wir diesen deshalb nicht genauer definieren. Allenfalls könnte man sich auch an Art. 10a BV anknüpfen, wo es um das Verhüllen geht, was doch eine Ähnlichkeit mit dem Unkenntlichmachen hat.
Ein etwas kürzerer Vorschlag wäre bspw. das Weglassen von "wer sich soweit entstellt", was folgende Formulierung ergäben würde: "...unkenntlich macht, dass sein wahres Aussehen nicht mehr nachvollzogen werden und ein Identifizieren unmöglich wird...".
Allenfalls kürzer und mit etwas anderen Worten auch dieser Vorschlag: "unkenntlich macht, womit ein Wiedererkennen nicht möglich ist"
User164 (Diskussion) 10:26, 16. Mai 2022 (CEST)
Ausgangstext
Ich kopiere hier einmal den ursprünglichen Text, damit wir immer darauf zurückgreifen können, auch wenn wir den Text bereits überarbeitet haben.
Text:
"[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […]
Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen,
Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht.
Es können Ausnahmen bewilligt werden."
User164 (Diskussion) 10:05, 16. Mai 2022 (CEST)