Diskussion:Gruppe7

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User123 (Diskussion) 16:57, 15. Mai 2022 (CEST)

abc User164 (Diskussion) 21:31, 15. Mai 2022 (CEST)

test User142 (Diskussion) 09:19, 16. Mai 2022 (CEST)

Verbesserung des Layouts

Ich würde in Absätze und lit. einteilen: Abs. 1 Nach diesem Gesetz wird bestraft wer sich unkenntlich macht bei: lit. a bewilligungspflichtigen Versammlungen lit. b Demonstrationen lit. c sonstigen Menschenansammlungen

Abs. 2 Es können Ausnahmen bewilligt werden


Sehe ich auch so, ich finde den bisherigen Text sonst auch eher verwirrend. User171 (Diskussion) 08:27, 16. Mai 2022 (CEST)


Schliesse mich der Ausführung an.

Das finde ich auch eine gute Idee. Kannst du die Änderung gleich auf der "Seite" vornehmen? Ich bin mir nicht sicher, ob ich das Tool technisch schon vollständig verstanden habe. User142 (Diskussion) 09:26, 16. Mai 2022 (CEST)

Kompetenz zur Ausnahmebewilligung

Input: Meines Erachtens wäre es zielführend, die Modalitäten/Zuständigkeit und allenfalls die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung festzulegen.

Begründung: Da es sich um eine (meines Erachtens) sehr offene Formulierung handelt, wäre eine Zuständigkeitsordnung sinnvoll. Nach der hier vorliegenden Formulierung ist nicht erkennbar, ob die zuständige Behörde der Bewilligung, eine kantonale Instanz, Polizei, etc. für die Ausnahmebewilligung zuständig ist. Ebenfalls sind die Voraussetzungen nicht aufgeführt, welche zu einer Bewilligung führen.

Vorschlag: Ausnahmebewilligungen können von der zuständigen Behörde erteilt werden, sofern keine Sicherheitsbedenken dagegensprechen.

Präzisierung Menschenansammlung

Input: Die Aufzählung "Bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen" ersetzen durch "öffentlichem Raum"

Begründung: Durch die Wortwahl "Menschenansammlung" wird eine sehr offene Formulierung gewählt. Falls die Intention des Gesetzgebers ist, ein generelles Verbot der Anonymisierung im öffentlichen Raum zu veranlassen, wäre allenfalls darauf abzustellen. Durch die vorliegende Formulierung wird jedoch kein Unterschied zwischen Versammlungen im privaten Bereich oder öffentlichen Versammlungen gemacht.

Vorschlag: Abs. 1: (...) Wer sich bei Menschenansammlungen im öffentlichen Raum, namentlich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen, Sportveranstaltungen oder Veranstaltungen mit über 200 Personen unkenntlich macht.

Abs. 2: Es können Ausnahmen bewilligt werden."