Diskussion:Gruppe6

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Vorgehen

Guten Morgen

Ist der kleine Abschnitt, der in Richtung Verhüllungsverbot gehen soll, unser Text für die Bearbeitung?

LG User165 (Diskussion) 08:01, 16. Mai 2022 (CEST)


Nach meinem Verständnis ist das korrekt. Der kleine Text unter der Auflistung der User von Gruppe 6. Ich schlage vor, dass wir Änderungen jeweils immer unter den ursprünglichen Text schreiben, so dass wir das Original zu jedem Zeitpunkt noch sehen. Was haltet ihr davon?

Gute Idee, Ich würde auch vorschlagen, dass wir zuerst mal zu einzelnen Punkten hier in der Diskussion Abschnitte machen, in denen wird dann diskutieren können. User101 (Diskussion) 10:19, 16. Mai 2022 (CEST)

Halte ich auch für eine gute Idee. Also soll direkt unter den jeweils zu ändernden Absatz geschrieben werden oder ganz am Schluss des Textes? Super Idee zuerst eine Diskussion zu den Abschnitten zu machen.

Oder weiss jemand, ob jeweils die unterschiedlichen Versionen bei der Bearbeitung des Textes gespeichert werden und diese einsehbar sind? Oder sieht ein "neuer" Bearbeiter nur das überarbeitete Endprodukt?

Kann ich nicht genau beantworten, jedoch kann man mit dem Zeichen "~", wenn man das viermal hintereinander eingibt i.S.v. "xxxx", seine Signatur hinterlassen. User165 (Diskussion) 12:19, 16. Mai 2022 (CEST)


Alles klar. Und wie entscheiden wir uns dann für eine finale Version/erstellen die Version für die Abgabe? Wie ich es verstanden habe,sollte am Schluss einfach ein Text stehen, der auch für das Ranking verwendet wird. User155 (Diskussion) 13:48, 16. Mai 2022 (CEST)

Übersicht Tatbestandsmerkmale

Zur kurzen Übersicht würde ich vorschlagen, dass wir uns bzgl. der Tatbestandsmerkmale in einzelnen Abschnitten besprechen. Das wären (meiner Ansicht nach) die folgenden:

- Versammlungsarten (besteht bereits ein Abschnitt) - Tathandlung des Unkenntlich-Machens - Ausnahmetatbestände

Fehlt für euch noch etwas i.S. eines eingrenzenden Elements o.ä.? User165 (Diskussion) 12:22, 16. Mai 2022 (CEST)

inhaltliches Einführungsvideo

Sieht jemand von euch das inhaltliche Einführungsvideo auf OLAT? Dieses hätte um 8.00 Uhr aufgeschaltet werden sollten, aber bei mir ist noch nichts ersichtlich. Vielleicht sollten wir dieses zuerst ansehen, bevor wir uns in die Überarbeitung des Textes stürzen, da evtl. noch hilfreiche Hintergrundinformationen gegeben werden.

Ausnahmetatbestände

"Es können Ausnahmen bewilligt werden."

Hier fehlt Konkretisierung der Ausnahmen. Dabei wäre ein Verweis möglich, z.B.:

Abs. 2: Der Bundesrat legt Ausnahmen fest. Diese sind bewilligungspflichtig.

oder eine (nicht?) abschliessende Liste:

Abs. 2: Als Ausnahmen vom Verhüllungsverbot gelten (insbesondere) die Verhüllung aus gesundheitlichen oder metrologischen Gründen, im Rahmen von Volkstraditionen oder aufgrund von behördlichen Anordnungen. Abs. 3: Die Ausnahmen sind bewilligungspflichtig.

Was m.E. ebenfalls ergänzt werden sollte, ist die Zuständigkeit für die Bewilligung. z.B.:

Abs. 2/3: Die zuständige Behörde für die Bewilligung der Ausnahmen bestimmt sich nach kantonalem Recht.

Was findet ihr besser? und bei der Liste wie wollt ihr sie ergänzen/korrigieren?

User101 (Diskussion) 10:32, 16. Mai 2022 (CEST)

Die Zuständigkeit für die Vergabe der Bewilligung muss definitiv noch festgelegt werden: also ob der BR die Ausnahmen festlegen kann oder ob sie in die Zuständigkeit der Kantone fällt. Mit der Liste (ich hätte jetzt gesagt es wäre eine nicht abschliessende Liste und man könnte dann das "insbesondere" so stehen lassen) bin ich absolut einverstanden. Durch die nicht abschliessend Liste hätte man immer noch Raum für allfällige weitere Gründe im Ausnahmefall.

Meiner Meinung nach

"insbesondere" sehr gut.

nicht erforderlich, dass bezeichnet wird, wer die Ausnahmen festlegt, würde diese direkt im Gesetz normieren und genügend Spielraum für Rechtsfortbildung durch die Gerichte lassen à la Version "Verhüllung aus gesundheitlichen oder metrologischen Gründen, im Rahmen von Volkstraditionen oder aufgrund von behördlichen Anordnungen". Würde vielleicht auch noch i.S. einer Generalklausel einfügen "wo die Durchsetzung des Verbots sicherheitstechnisch unbedenklich ist".

User165 (Diskussion) 12:31, 16. Mai 2022 (CEST)

Aufzählung der Versammlungsarten

"bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen"

Diese Begriffe sind m.E. nicht sinnvoll.

- bewilligungspflichtige Versammlungen: Die Bewilligungspflicht wird ja durch die kantonalen bzw. kommunalen Behörden definiert. was alles unter diese Kategorie fällt unterscheidet sich also überall in der Schweiz. - Demonstrationen umfassen ja regelmässig auch bewilligungspflichte Veranstaltungen und sind eher ein untechnischer Überbegriff. - sonstige Menschenansammlungen ist dann einfach die Auffangkategorie, die man ggf. noch weiter definieren sollte. Der Begriff kann m.E. aber so stehen bleiben, sofern die Aufzählung vorher sinnvoll gestaltet ist.

Ich würde auf den Begriff der Bewilligungspflicht verzichten. Stattdessen könnte man unterscheiden nach der Art wie die Versammlungen entstehen.

Z.B. Demonstrationen, Kundgebungen, öffentliche Veranstaltungen und weitere Menschenansammlungen. Dazu zählen auch spontan entstehende Menschenansammlungen ohne eine entsprechende Organisation.

Was meint ihr? Allenfalls könnte man auch einen gesonderten Absatz mit einer Legaldefinition machen?

User101 (Diskussion) 10:47, 16. Mai 2022 (CEST)

Fraglich wäre dann insb. auch wie die Bewilligungspflicht für Ausnahmen zu den spontanen Ansammlungen stehen soll.

Stimmt. Ich meinte, dass für spontane Kundgebungen generell auch keine Bewilligung eingeholt werden muss (nur Meldepflicht, dass eine spontane Kundgebung stattfinden soll). Dann würde es m.E. nicht viel Sinn machen, wenn die Verhüllung bewilligt werden müsste, aber die Bewilligung an sich nicht. Ansonsten bin ich vollkommen einvestanden mit der Aufzählung.