Gruppe3
Benutzer, die dieser Gruppe angehören:
- User106
- User110
- User122
- User126
- User127
- User136
- User143
- User144
- User153
- User170
Übung
Art. X
Abs. 1: Wer an öffentlich zugänglichen Orten bei Versammlungen oder sonstigen Menschenansammlungen sein Gesicht verhüllt, wird mit Busse bestraft.
Abs. 2: Nicht strafbar sind Gesichtsverhüllungen:
a. zu religiösen Zwecken;
b. zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit;
c. zur Gewährleistung der Sicherheit;
d. zur Pflege des einheimischen Brauchtums sowie bei künstlerischen und unterhaltenden Darbietungen;
e. bei Auftritten zu Werbezwecken.