Diskussion:Gruppe3
Hallo zusammen
Ich teste mal, wie das funktioniert und ob ihr diesen Eintrag lesen könnt. Wer kann dies lesen und antworten?
Hey! Kann deinen Beitrag lesen und Dir auf diese Weise antworten. Ist das die Idee? User122 (Diskussion) 16:30, 11. Mai 2022 (CEST)
- Sehr gut, dass Du meinen Eintrag lesen konntest und geantwortet hast. Dein Eintrag sieht gut aus. Ich hoffe man erkennt, dass ich einen neuen Eintrag gemacht habe. User126 (Diskussion) 16:30, 12. Mai 2022 (CEST)
Wie sieht es bei den anderen aus, könnt ihr auch mitlesen und antworten? User126 (Diskussion) 17:14, 13. Mai 2022 (CEST)
Auch bei mir klappt es. User106 (Diskussion) 10:28, 16. Mai 2022 (CEST)
Ich kann es auch lesen. User143 (Diskussion) 10:31, 16. Mai 2022 (CEST)
Ich kann es auch lesen. Lg User 144
Bearbeitungsvorschläge
Vielleicht kann hier jeder kurz sagen, welche Mängel einem auffallen und ergänzen:
Erster Satz:
- Enthält unbestimmte Rechtsbegriffe "bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen"
- Es ist nicht ersichtlich, worauf sich "bewilligungspflichtig" genau bezieht
- Das Verhältnis von Versammlungen und sonstigen Menschenrechtsansammlungen ist unklar
Zweiter Satz:
- Kann-Vorschrift welche Ermessen einräumt
- Zusätzlich ist nicht genauer bestimmt, wann Ausnahmen bewilltigt werden. Es ist auch unklar, welche Behörde den Begriff konkretisieren muss. Jenachdem ob dies der Verordnungsgeber oder eine Verwaltungsbehörde ist, stellen sich unterschiedliche Fragen unter dem Legalitätsprinzip.User143 (Diskussion) 11:07, 16. Mai 2022 (CEST)
- Ich teile diese Kritikpunkte. Zudem könnte man sich überlegen, bereits im Gesetz Schranken oder Kriterien für die Ausnahmen festzulegen. User106 (Diskussion) 11:09, 16. Mai 2022 (CEST)
Höhe der Strafe
Der Entwurf sieht lediglich vor, dass "nach diesem Gesetz [bestraft] wird, wer [...]". Nach dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip (nulla poena sine lege certa) ist dies bedenklich. Die Straffolge muss im Gesetz klar umschrieben werden.
M.E. wäre angesichts des Unrechtsgehalts eine Übertretung i.S.v. Art. 103 StGB sinnvoll; die Höhe der Busse sollte eingeschränkt werden. Deshalb könnte der Einleitungssatz wie folgt geändert werden: "Nach diesem Gesetz wird mit Busse bis 1'000 Franken bestraft:" User106 (Diskussion) 10:49, 16. Mai 2022 (CEST)
Formatierung und Aufzählung
Die Norm scheint Bestandteil einer Aufzählung zu sein. Jedoch finden sich darin mehrere Zeilenumbrüche.
Aus Gründen der Formatierung, der einfachen Leserlichkeit und der Logik sollte m.E. auf die Zeilenumbrüche verzichtet werden. Dies muss auch für den letzten Satz betr. Ausnahmen gelten, falls sich dieser nur auf diesen Teil der Aufzählung bezieht. Infolgedessen könnte der Text wie folgt angepasst werden:
"Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht; es können Ausnahmen bewilligt werden." User106 (Diskussion) 10:56, 16. Mai 2022 (CEST)
Begriff der "Unkenntlichkeit"
Die Strafbestimmung knüpft daran an, dass sich der Täter "unkenntlich macht". Dieser Begriff ist nicht nur offen, sondern auch unpräzis.
Da Begriffe in der Gesamtrechtsordnung einheitlich verwendet werden sollten, ist mit Blick auf Art. 10a BV, wonach "[n]iemand [...] sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen [darf]" auf den Begriff der Verhüllung abzustellen.
Deshalb könnte der Normtext wie folgt geändert werden: "Wer [...] sein Gesicht verhüllt. [...]" User106 (Diskussion) 11:05, 16. Mai 2022 (CEST)
Verfassungsmässigkeit (insb. Grundrechte)
1. Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit
Die Strafandrohung greift in den Achtungsanspruch der Versammlungsfreiheit (und Meinungsfreiheit) mittelbar ein und bewirkt einen chilling effect. Die Bewilligungspflicht greift unmittelbar in den Achtungsanspruch der Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit ein.
Es bleibt zu klären, ob die Norm in ihrer Unbestimmtheit verhältnismässig ausgelegt werden kann. Probleme stellen sich m.E. bezüglich der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Insbesondere ist m.E. aufgrund der Generalität der Norm das Störerprinzip nicht gewahrt.
Würde man mit Gasmasken demonstrieren wollen, um auf Luftverschmutzung aufmerksam zu machen, bräuchte dies gem. dem Normtext eine Bewilligung. Dies würde gem. dem Normtext auch bei Spontandemonstrationen gelten. Eine Bewilligungspflicht von Spontandemonstrationen ist jedoch verfassungswidrig.
2. Persönliche Freiheit
Der Normtext greift zudem in die persönliche Freiheit ein. Der Normtext umfasst im Ergebnis jede Form der Zusammenkunft mehrerer Menschen und ist deshalb nicht in jedem Fall geeignet (um Straftaten zu vehindern oder aufzuklären)und somit unverhältnismässig (z.B. wenn sich jemand in einem Theaterstück eine Maske aufsetzt, Fasnacht, etc.)
1. "bewilligungspflichtige Versammlung"
In diesem Wortlaut steckt ein (dynamischer) Verweis, da (vermutlich) in einem anderen Erlass bestimmt wird, was eine bewilligungspflichtige Versammlung ist. Die Rechtmässigkeit des Verweises kann nicht beurteilt werden, da nicht klar ist auf welcher Normstufe wir uns befinden.
Bestimmtheit
1. Unbestimmte Rechtsbegriffe Normtext (S. 1 und S. 2) ist viel zu unbestimmt Der Normtext folgt zwar einem Konditionalprogramm, nichtdestotrotz enthält der Normtext aufgrund den unbestimmten Rechtsbegriffen (z.B. "unkenntlich machen") und der "kann" Formulierung ein grosses Mass an Unbestimmtheit. Dies führt dazu, dass die Bestimmung nicht in jedem Fall verhältnismässig ausgelegt werden kann (s.o.).
2. Höhe der Strafe
Der Entwurf sieht lediglich vor, dass "nach diesem Gesetz [bestraft] wird, wer [...]". Nach dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip (nulla poena sine lege certa) ist dies bedenklich. Die Straffolge muss im Gesetz klar umschrieben werden. M.E. wäre angesichts des Unrechtsgehalts eine Übertretung i.S.v. Art. 103 StGB sinnvoll; die Höhe der Busse sollte eingeschränkt werden. Deshalb könnte der Einleitungssatz wie folgt geändert werden: "Nach diesem Gesetz wird mit Busse bis 1'000 Franken bestraft:" User106 (Diskussion) 10:49, 16. Mai 2022 (CEST)