Diskussion:Gruppe2

Aus Digitaldemocracy
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Verhältnismässigkeit von Abs. 1?

Ich bin mir nicht sicher, ob dies so verhältnismässig ist.

Legaldefinitionen

Wie sieht es mit dem Wort XXX aus, ist dieses klar genug?

Wie wollen wir vorgehen?

Was meint ihr?

102: Inhaltlich ist der Begriff "Menschenansammlung" unbestimmt und ich zweifle daran, ob die Konstruktion im Strafrecht mit einem strengen Legalitätsprinzip sinnvoll ist. Wir könnten Menschenansammlung zuerst nehmen und mit einer "insbesondere bewilligungspflichtige Versammlungen und Demonstrationen"-Konstruktion präziser gestalten. Eine negative Aufzählung bietet sich hier wohl eher nicht an (z.B. "nicht darunter fallen ..."). Weiter denke ich, dass der Umfang der Menschenansammlung konkretisiert werden muss (>20, >30 oder >50 Personen etc.?). Oder habt ihr andere Vorschläge, wie wird das genauer hinbringen? Bin mit dieser Lösung auch nicht wirklich zufrieden, aber es wäre mal ein Ansatz. "Unkenntlich machen" ist ebenfalls zu konkretisieren. Hier muss man evtl. Ausnahmen vorsehen, damit wir keine Fasnächtler bestrafen.

113: Die selben Probleme sehe ich auch. Zusätzlich sollte auch definiert werden, wer Ausnahmen bewilligen kann und ob es dazu eine Verordnung geben soll.

102: Stimmt, das sehe ich auch so. Zusätzlich würde ich noch festlegen an welchen Orten das "unkenntlich machen" verboten ist. Bei einem privaten Maskenball z.B. nicht, aber bei einem Hockeymatch in einem privaten Stadion eher schon. Vorschlag: "Wer sich an öffentlichen oder an privaten Orten, die der Allgemeinheit zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung offenstehen...". Im Vorentwurf des BR zum Verhüllungsverbot hat es auch eine solche Formulierung.

102: zu den Ausnahmen: Wenn wir einfach sagen "Abs. 2: Die Exekutive kann Ausnahmen bewilligen." Ist das evtl. zu weit. Aus welchen Gründen dürfen Ausnahmen bewilligt werden? Zusätzlich ist die kann-Formulierung schwierig. Muss ein Fasnachtsumzug jedes Mal eine Bewilligung einholen, das die Leute sich verkleiden können und was ist wenn sie sie nicht bekommen? Besser währe wohl: Die Exekutive kann Ausnahmen vorsehen. Erlaubt sind insbesondere das unkenntlich machen im Rahmen religiöser Anlässe, bei Feiertagen sowie zum Schutz der Gesundheit.

113: Vielleicht bietet es sich an, generelle Ausnahmen zu definieren und dem Verordnungsgeber die Möglichkeit zu geben, weitere Ausnahmen zu definieren oder einer Behörde (bspw. der Polizei) die Bewilligung zu übertragen.

135: Ich finde eure Überlegungen gut. Den Umfang der Menschenansammlungen würde ich auf >15 einschränken. Zum Thema "unkenntlich machen" würde ich nicht explizite Ausnahmen erwähnen, wie bspw. privater Maskenball etc. Es gibt sicherlich etliche Ausnahmen, die nicht alle aufgeführt werden können. Der Vorschlag von 102 "Die Exekutive kann Ausnahmen vorsehen. Erlaubt sind insbesondere das unkenntlich machen im Rahmen religiöser Anlässe, bei Feiertagen sowie zum Schutz der Gesundheit." ist schon sehr gelungen.

118: ich halte es auch für die bessere Idee dem Verordnungsgeber zu überlassen, welche Ausnahmen er zum "Unkenntlichmachen" vorsehen will. Aber man könnte ja bspw. schreiben, dass er insbesondere Ausnahmen für religiöse oder kulturelle vorsehen kann. Somit wäre dann ein wenig klarer, was der Gesetzgeber mit den Ausnahmen bezwecken wollte.

135: Anstatt "Exekutive" könnten wir auch direkt schreiben, dass der "Regierungsrat" Ausnahmen vorsehen kann.

Konkretisierung "Menschenansammlung"

Vorschlag 1:

[Nach diesem Gesetz wird bestraft]:

"Wer sich bei Menschenansammlungen (von einer gewissen Grösse, z.B. bei der mehr als 30 Menschen teilnehmen) insbesondere bewilligungspflichtige Versammlungen, Demonstrationen und ... unkenntlich macht."

Vorteile: Weitere Bsp. möglich, weil nicht abschliessend, aber man sieht doch in welche Richtung das es geht.

Konkretisierung "unkenntlich machen"

Vorschlag 1: [Nach diesem Gesetz wird bestraft]: Wer sich [...] unkenntlich macht, insbesondere durch das Verhüllen des Gesichts.

Konkretisierung "Ausnahmen"

Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen. Erlaubt sind insbesondere das unkenntlich machen im Rahmen religiöser Anlässe, bei Feiertagen sowie zum Schutz der Gesundheit.