Gruppe3: Unterschied zwischen den Versionen

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Abs. 1: Wer an öffentlich zugänglichen Orten bei Versammlungen oder sonstigen Menschenansammlungen sein Gesicht verhüllt, wird mit Busse bestraft.
 
Abs. 1: Wer an öffentlich zugänglichen Orten bei Versammlungen oder sonstigen Menschenansammlungen sein Gesicht verhüllt, wird mit Busse bestraft.
   
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Abs. 2: Nicht strafbar sind Gesichtsverhüllungen:
Abs. 2: Es können Ausnahmen bewilligt werden.
 
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a. zu religiösen Zwecken;
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b. zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit;
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c. zur Gewährleistung der Sicherheit;
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d. zum Schutz vor klimatischen Bedingungen;
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e. zur Pflege des einheimischen Brauchtums sowie bei künstlerischen und unterhaltenden Darbietungen;
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f. bei Auftritten zu Werbezwecken.

Version vom 23. Mai 2022, 07:02 Uhr

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Übung

Art. X

Abs. 1: Wer an öffentlich zugänglichen Orten bei Versammlungen oder sonstigen Menschenansammlungen sein Gesicht verhüllt, wird mit Busse bestraft.

Abs. 2: Nicht strafbar sind Gesichtsverhüllungen:

a. zu religiösen Zwecken;

b. zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit;

c. zur Gewährleistung der Sicherheit;

d. zum Schutz vor klimatischen Bedingungen;

e. zur Pflege des einheimischen Brauchtums sowie bei künstlerischen und unterhaltenden Darbietungen;

f. bei Auftritten zu Werbezwecken.