Gruppe6: Unterschied zwischen den Versionen
(die öffentliche Sicherheit und Ordnung müssen gewahrt bleiben und nicht gewahrt werden der ist zustand soll ja bleiben. Ausserdem sollten die gesundheitspolitischen Erwägungen bei dem nicht abschliessenden Ausnahmekatalog ebenfalls berücksichtigt werden und es sollte auf einen kulturellen Rahmen und nicht nur auf eine Untergruppe (volkstraditionellen) abgestellt werden. Ausserdem ist der Begriff der des Verunmöglichens zu eng und lässt keinen ermessensspielraum bei der Bewertung) |
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4 Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen bewilligen, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewahrt sind. |
4 Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen bewilligen, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewahrt sind. |
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+ | == Entwurf 5 == |
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+ | Nach diesem Gesetz wird bestraft, [...] |
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+ | 1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen und sonstigen Menschenansammlungen im öffentlichen Raum unkenntlich macht. |
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+ | 2 Sich unkenntlich macht, wer die Identifikation seiner Person durch Verdecken seines Gesichtes oder seiner Gesamterscheinung verunmöglicht oder wesentlich erschwert. |
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+ | 3 Davon ausgenommen ist das Unkenntlichmachen aus besonderen Gründen, namentlich aus gesundheitspolitischen, kulturellen und religiösen Gründen. |
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== Finale Version == |
== Finale Version == |
Version vom 22. Mai 2022, 15:00 Uhr
Benutzer, die dieser Gruppe angehören:
- User101
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- User119
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Übung
Text:
"[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […]
Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen,
Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht.
Es können Ausnahmen bewilligt werden."
Entwurf 2
Nach diesem Gesetz wird bestraft:
1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, mit der Absicht eine Identifikation seiner Person zu verhindern, unkenntlich macht.
2 Das Unkenntlichmachen muss erfolgen, um einen gewalttätigen Zweck an der Versammlung zu verwirklichen.
3 Das Fehlen der Absicht, die eigene Identifikation zu verbergen, wird vermutet, wenn eine Bewilligung für das Unkenntlichmachen vorliegt.
4 Die Bewilligung nach Absatz 3 wird bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erteilt.
5 Die für die Bewilligung der Versammlung zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung nach Absatz 3.
Entwurf 3
Nach diesem Gesetz wird bestraft,
wer sich bei Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen in der Öffentlichkeit unkenntlich macht.
Nicht bestraft wird,
wer sich aus kulturellen oder religiösen Gründen unkenntlich macht oder
wer von der zuständigen Behörde eine Ausnahmebewilligung für die Unkenntlichmachung erhalten hat. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn dabei die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewahrt wird. Sie legt Zweck und Art der Unkenntlichmachung fest.
Entwurf 4
Nach diesem Gesetz wird bestraft, [...]
1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen und sonstigen Menschenansammlungen im öffentlichen Raum unkenntlich macht.
2 Sich unkenntlich macht, wer die Identifikation seiner Person durch Verdecken seines Gesichtes oder seiner Gesamterscheinung verunmöglicht.
3 Davon ausgenommen ist das Unkenntlichmachen aus volkstraditionellen, religiösen und gesundheitspolitischen Gründen.
4 Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen bewilligen, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewahrt sind.
Entwurf 5
Nach diesem Gesetz wird bestraft, [...]
1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen und sonstigen Menschenansammlungen im öffentlichen Raum unkenntlich macht.
2 Sich unkenntlich macht, wer die Identifikation seiner Person durch Verdecken seines Gesichtes oder seiner Gesamterscheinung verunmöglicht oder wesentlich erschwert.
3 Davon ausgenommen ist das Unkenntlichmachen aus besonderen Gründen, namentlich aus gesundheitspolitischen, kulturellen und religiösen Gründen.
4 Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen bewilligen, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beeitnrächtigt werden.