Gruppe6: Unterschied zwischen den Versionen
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Es können Ausnahmen bewilligt werden." |
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− | Nach diesem Gesetz wird bestraft |
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− | 1 Wer sich, in der Absicht sich der Identifikation durch die Behörden zu entziehen, unkenntlich macht bei |
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− | Ziff. 1 bewilligungspflichtigen Menschenansammlungen |
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− | Ziff. 2 sonstigen Menschenansammlungen |
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− | 2 Das Fehlen der Absicht wird dort vermutet, wo bei Ansammlungen nach Ziff. 1 eine Bewilligung für das Unkenntlichmachen vorliegt. |
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− | 3 Die Bewilligung nach Absatz 2 wird nur dann nicht erteilt, wenn dies zur Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist. |
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− | 4 Die für die Bewilligung der Ansammlung zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung nach Absatz 2. |
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− | == Bearbeitungsvorschlag Entwurf 1 == |
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− | Ich würde Ziff. 1 und 2 streichen und Abs. 1 wie folgt gestalten: |
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− | 1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen und sonstigen Menschenansammlungen mit der Absicht um eine Identifikation seiner Person zu verhindern, unkenntlich macht. |
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− | Abs. 3 würde ich wie folgt gestalten: |
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− | 3 Die Bewilligung nach Absatz 2 kann bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht erteilt werden. |
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== Entwurf 2 == |
== Entwurf 2 == |
Version vom 17. Mai 2022, 14:30 Uhr
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Übung
Text:
"[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […]
Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen,
Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht.
Es können Ausnahmen bewilligt werden."
Entwurf 2
Nach diesem Gesetz wird bestraft:
1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen und sonstigen Menschenansammlungen mit der Absicht eine Identifikation seiner Person zu verhindern, unkenntlich macht.
2 Das Fehlen der Absicht wird vermutet, wenn eine Bewilligung für das Unkenntlichmachen vorliegt.
3 Die Bewilligung nach Absatz 2 kann bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht erteilt werden.
4 Die für die Bewilligung der Ansammlung zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung nach Absatz 2.