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2 Das Fehlen der Absicht wird dort vermutet, wo bei Ansammlungen nach Ziff. 1 eine Bewilligung für das Unkenntlichmachen vorliegt. |
2 Das Fehlen der Absicht wird dort vermutet, wo bei Ansammlungen nach Ziff. 1 eine Bewilligung für das Unkenntlichmachen vorliegt. |
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Version vom 17. Mai 2022, 06:55 Uhr
Benutzer, die dieser Gruppe angehören:
- User101
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Übung
Text:
"[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […]
Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen,
Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht.
Es können Ausnahmen bewilligt werden."
Entwurf 1
Nach diesem Gesetz wird bestraft
1 Wer sich, in der Absicht sich der Identifikation durch die Behörden zu entziehen, unkenntlich macht bei
Ziff. 1 bewilligungspflichtigen Menschenansammlungen
Ziff. 2 sonstigen Menschenansammlungen
2 Das Fehlen der Absicht wird dort vermutet, wo bei Ansammlungen nach Ziff. 1 eine Bewilligung für das Unkenntlichmachen vorliegt.
3 Die Bewilligung wird nur dann nicht erteilt, wenn dies zur Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist.
4 Die für die Bewilligung der Ansammlung zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung nach Absatz 2.
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