Diskussion:Gruppe3: Unterschied zwischen den Versionen

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Da Begriffe in der Gesamtrechtsordnung einheitlich verwendet werden sollten, ist mit Blick auf Art. 10a BV, wonach "[n]iemand [...] sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen [darf]" auf den Begriff der Verhüllung abzustellen.
 
Da Begriffe in der Gesamtrechtsordnung einheitlich verwendet werden sollten, ist mit Blick auf Art. 10a BV, wonach "[n]iemand [...] sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen [darf]" auf den Begriff der Verhüllung abzustellen.
   
Deshalb könnte der Normtext wie folgt geändert werden: "Wer [...] sein Gesicht verhüllt. [...]"
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Deshalb könnte der Normtext wie folgt geändert werden: "Wer [...] sein Gesicht verhüllt. [...]" [[Benutzer:User106|User106]] ([[Benutzer Diskussion:User106|Diskussion]]) 11:05, 16. Mai 2022 (CEST)

Version vom 16. Mai 2022, 10:05 Uhr

Hallo zusammen

Ich teste mal, wie das funktioniert und ob ihr diesen Eintrag lesen könnt. Wer kann dies lesen und antworten?

Hey! Kann deinen Beitrag lesen und Dir auf diese Weise antworten. Ist das die Idee? User122 (Diskussion) 16:30, 11. Mai 2022 (CEST)

Sehr gut, dass Du meinen Eintrag lesen konntest und geantwortet hast. Dein Eintrag sieht gut aus. Ich hoffe man erkennt, dass ich einen neuen Eintrag gemacht habe. User126 (Diskussion) 16:30, 12. Mai 2022 (CEST)

Wie sieht es bei den anderen aus, könnt ihr auch mitlesen und antworten? User126 (Diskussion) 17:14, 13. Mai 2022 (CEST)

Auch bei mir klappt es. User106 (Diskussion) 10:28, 16. Mai 2022 (CEST)

Ich kann es auch lesen. User143 (Diskussion) 10:31, 16. Mai 2022 (CEST)

Bearbeitungsvorschläge

Vielleicht kann hier jeder kurz sagen, welche Mängel einem auffallen und ergänzen:

Erster Teilsatz:

Enthält unbestimmte Rechtsbegriffe "bewilligungspflichtigen Versammlungen,

Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen"

Es ist nicht ersichtlich, worauf sich "bewilligungspflichtig" genau bezieht
Das Verhältnis von Versammlungen und sonstigen Menschenrechtsansammlungen ist unklar

Höhe der Strafe

Der Entwurf sieht lediglich vor, dass "nach diesem Gesetz [bestraft] wird, wer [...]". Nach dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip (nulla poena sine lege certa) ist dies bedenklich. Die Straffolge muss im Gesetz klar umschrieben werden.

M.E. wäre angesichts des Unrechtsgehalts eine Übertretung i.S.v. Art. 103 StGB sinnvoll; die Höhe der Busse sollte eingeschränkt werden. Deshalb könnte der Einleitungssatz wie folgt geändert werden: "Nach diesem Gesetz wird mit Busse bis 1'000 Franken bestraft:" User106 (Diskussion) 10:49, 16. Mai 2022 (CEST)

Formatierung und Aufzählung

Die Norm scheint Bestandteil einer Aufzählung zu sein. Jedoch finden sich darin mehrere Zeilenumbrüche.

Aus Gründen der Formatierung, der einfachen Leserlichkeit und der Logik sollte m.E. auf die Zeilenumbrüche verzichtet werden. Dies muss auch für den letzten Satz betr. Ausnahmen gelten, falls sich dieser nur auf diesen Teil der Aufzählung bezieht. Infolgedessen könnte der Text wie folgt angepasst werden:

"Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht; es können Ausnahmen bewilligt werden." User106 (Diskussion) 10:56, 16. Mai 2022 (CEST)

Begriff der "Unkenntlichkeit"

Die Strafbestimmung knüpft daran an, dass sich der Täter "unkenntlich macht". Dieser Begriff ist nicht nur offen, sondern auch unpräzis.

Da Begriffe in der Gesamtrechtsordnung einheitlich verwendet werden sollten, ist mit Blick auf Art. 10a BV, wonach "[n]iemand [...] sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen [darf]" auf den Begriff der Verhüllung abzustellen.

Deshalb könnte der Normtext wie folgt geändert werden: "Wer [...] sein Gesicht verhüllt. [...]" User106 (Diskussion) 11:05, 16. Mai 2022 (CEST)