Diskussion:Gruppe2: Unterschied zwischen den Versionen
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102: Inhaltlich ist der Begriff "Menschenansammlung" unbestimmt und ich zweifle daran, ob die Konstruktion im Strafrecht mit einem strengen Legalitätsprinzip sinnvoll ist. Wir könnten Menschenansammlung zuerst nehmen und mit einer "insbesondere bewilligungspflichtige Versammlungen und Demonstrationen"-Konstruktion präziser gestalten. Eine negative Aufzählung bietet sich hier wohl eher nicht an (z.B. "nicht darunter fallen ..."). Weiter denke ich, dass der Umfang der Menschenansammlung konkretisiert werden muss (>20, >30 oder >50 Personen etc.?). Oder habt ihr andere Vorschläge, wie wird das genauer hinbringen? Bin mit dieser Lösung auch nicht wirklich zufrieden, aber es wäre mal ein Ansatz. "Unkenntlich machen" ist ebenfalls zu konkretisieren. Hier muss man evtl. Ausnahmen vorsehen, damit wir keine Fasnächtler bestrafen. |
102: Inhaltlich ist der Begriff "Menschenansammlung" unbestimmt und ich zweifle daran, ob die Konstruktion im Strafrecht mit einem strengen Legalitätsprinzip sinnvoll ist. Wir könnten Menschenansammlung zuerst nehmen und mit einer "insbesondere bewilligungspflichtige Versammlungen und Demonstrationen"-Konstruktion präziser gestalten. Eine negative Aufzählung bietet sich hier wohl eher nicht an (z.B. "nicht darunter fallen ..."). Weiter denke ich, dass der Umfang der Menschenansammlung konkretisiert werden muss (>20, >30 oder >50 Personen etc.?). Oder habt ihr andere Vorschläge, wie wird das genauer hinbringen? Bin mit dieser Lösung auch nicht wirklich zufrieden, aber es wäre mal ein Ansatz. "Unkenntlich machen" ist ebenfalls zu konkretisieren. Hier muss man evtl. Ausnahmen vorsehen, damit wir keine Fasnächtler bestrafen. |
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+ | 113: Die selben Probleme sehe ich auch. Zusätzlich sollte auch definiert werden, wer Ausnahmen bewilligen kann und ob es dazu eine Verordnung geben soll. |
Version vom 16. Mai 2022, 07:40 Uhr
Verhältnismässigkeit von Abs. 1?
Ich bin mir nicht sicher, ob dies so verhältnismässig ist.
Legaldefinitionen
Wie sieht es mit dem Wort XXX aus, ist dieses klar genug?
Wie wollen wir vorgehen?
Was meint ihr?
102: Inhaltlich ist der Begriff "Menschenansammlung" unbestimmt und ich zweifle daran, ob die Konstruktion im Strafrecht mit einem strengen Legalitätsprinzip sinnvoll ist. Wir könnten Menschenansammlung zuerst nehmen und mit einer "insbesondere bewilligungspflichtige Versammlungen und Demonstrationen"-Konstruktion präziser gestalten. Eine negative Aufzählung bietet sich hier wohl eher nicht an (z.B. "nicht darunter fallen ..."). Weiter denke ich, dass der Umfang der Menschenansammlung konkretisiert werden muss (>20, >30 oder >50 Personen etc.?). Oder habt ihr andere Vorschläge, wie wird das genauer hinbringen? Bin mit dieser Lösung auch nicht wirklich zufrieden, aber es wäre mal ein Ansatz. "Unkenntlich machen" ist ebenfalls zu konkretisieren. Hier muss man evtl. Ausnahmen vorsehen, damit wir keine Fasnächtler bestrafen.
113: Die selben Probleme sehe ich auch. Zusätzlich sollte auch definiert werden, wer Ausnahmen bewilligen kann und ob es dazu eine Verordnung geben soll.