Gruppe3: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Digitaldemocracy
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
Zeile 26: Zeile 26:
 
c. zur Gewährleistung der Sicherheit;
 
c. zur Gewährleistung der Sicherheit;
   
 
d. zur Pflege des einheimischen Brauchtums sowie bei künstlerischen und unterhaltenden Darbietungen;
d. zum Schutz vor klimatischen Bedingungen;
 
   
 
e. bei Auftritten zu Werbezwecken.
e. zur Pflege des einheimischen Brauchtums sowie bei künstlerischen und unterhaltenden Darbietungen;
 
 
f. bei Auftritten zu Werbezwecken.
 

Aktuelle Version vom 23. Mai 2022, 08:48 Uhr

Benutzer, die dieser Gruppe angehören:

  • User106
  • User110
  • User122
  • User126
  • User127
  • User136
  • User143
  • User144
  • User153
  • User170

Übung

Art. X

Abs. 1: Wer an öffentlich zugänglichen Orten bei Versammlungen oder sonstigen Menschenansammlungen sein Gesicht verhüllt, wird mit Busse bestraft.

Abs. 2: Nicht strafbar sind Gesichtsverhüllungen:

a. zu religiösen Zwecken;

b. zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit;

c. zur Gewährleistung der Sicherheit;

d. zur Pflege des einheimischen Brauchtums sowie bei künstlerischen und unterhaltenden Darbietungen;

e. bei Auftritten zu Werbezwecken.