Gruppe3: Unterschied zwischen den Versionen
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Art. X |
Art. X |
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− | Abs. 1: Wer an öffentlich zugänglichen Orten bei Versammlungen oder sonstigen Menschenansammlungen sein Gesicht verhüllt, wird mit Busse bestraft |
+ | Abs. 1: Wer an öffentlich zugänglichen Orten bei Versammlungen oder sonstigen Menschenansammlungen sein Gesicht verhüllt, wird mit Busse bestraft. |
Abs. 2: Es können Ausnahmen bewilligt werden. |
Abs. 2: Es können Ausnahmen bewilligt werden. |
Version vom 22. Mai 2022, 23:36 Uhr
Benutzer, die dieser Gruppe angehören:
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Übung
Art. X
Abs. 1: Wer an öffentlich zugänglichen Orten bei Versammlungen oder sonstigen Menschenansammlungen sein Gesicht verhüllt, wird mit Busse bestraft.
Abs. 2: Es können Ausnahmen bewilligt werden.