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Nach diesem Gesetz wird bestraft: |
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− | 1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen |
+ | 1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, mit der Absicht eine Identifikation seiner Person zu verhindern, unkenntlich macht. |
− | 2 Das Unkenntlichmachen |
+ | 2 Das Unkenntlichmachen muss erfolgen, um einen gewalttätigen Zweck an der Versammlung zu verwirklichen. |
3 Das Fehlen der Absicht, die eigene Identifikation zu verbergen, wird vermutet, wenn eine Bewilligung für das Unkenntlichmachen vorliegt. |
3 Das Fehlen der Absicht, die eigene Identifikation zu verbergen, wird vermutet, wenn eine Bewilligung für das Unkenntlichmachen vorliegt. |
Version vom 18. Mai 2022, 08:43 Uhr
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Übung
Text:
"[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […]
Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen,
Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht.
Es können Ausnahmen bewilligt werden."
Entwurf 2
Nach diesem Gesetz wird bestraft:
1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, mit der Absicht eine Identifikation seiner Person zu verhindern, unkenntlich macht.
2 Das Unkenntlichmachen muss erfolgen, um einen gewalttätigen Zweck an der Versammlung zu verwirklichen.
3 Das Fehlen der Absicht, die eigene Identifikation zu verbergen, wird vermutet, wenn eine Bewilligung für das Unkenntlichmachen vorliegt.
4 Die Bewilligung nach Absatz 3 wird bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erteilt.
5 Die für die Bewilligung der Versammlung zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung nach Absatz 3.