Gruppe6: Unterschied zwischen den Versionen
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Nach diesem Gesetz wird bestraft: |
Nach diesem Gesetz wird bestraft: |
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− | 1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen und sonstigen Menschenansammlungen mit der Absicht eine Identifikation seiner Person zu verhindern, unkenntlich macht. |
+ | 1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen und sonstigen Menschenansammlungen mit der Absicht eine Identifikation seiner Person zu verhindern, unkenntlich macht. |
+ | 2 Das Unkenntlichmachen der Identifikation seiner Person erfolgt, um dabei einen gewalttätigen Zweck zu verfolgen. |
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== Finale Version == |
== Finale Version == |
Version vom 18. Mai 2022, 08:32 Uhr
Benutzer, die dieser Gruppe angehören:
- User101
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Übung
Text:
"[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […]
Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen,
Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht.
Es können Ausnahmen bewilligt werden."
Entwurf 2
Nach diesem Gesetz wird bestraft:
1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen und sonstigen Menschenansammlungen mit der Absicht eine Identifikation seiner Person zu verhindern, unkenntlich macht.
2 Das Unkenntlichmachen der Identifikation seiner Person erfolgt, um dabei einen gewalttätigen Zweck zu verfolgen.
3 Das Fehlen der Absicht, die eigene Identifikation zu verbergen, wird vermutet, wenn eine Bewilligung für das Unkenntlichmachen vorliegt.
4 Die Bewilligung nach Absatz 3 wird bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erteilt.
5 Die für die Bewilligung der Versammlung zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung nach Absatz 3.