Gruppe6: Unterschied zwischen den Versionen

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(Abs. 1 Ziff. 1 und 2 gestrichen, Abs. 1 und 2 angepasst. Abs. 3 "Kann-Vorschrift")
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== Entwurf 2 ==
 
== Entwurf 2 ==
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Nach diesem Gesetz wird bestraft:
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1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht, um eine Identifikation seiner Person zu verhindern.
 
1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht, um eine Identifikation seiner Person zu verhindern.
   

Version vom 17. Mai 2022, 14:25 Uhr

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Übung

Text:

"[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […] 

Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, 

Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht. 

Es können Ausnahmen bewilligt werden."

Entwurf 1

Nach diesem Gesetz wird bestraft

1 Wer sich, in der Absicht sich der Identifikation durch die Behörden zu entziehen, unkenntlich macht bei

Ziff. 1 bewilligungspflichtigen Menschenansammlungen

Ziff. 2 sonstigen Menschenansammlungen

2 Das Fehlen der Absicht wird dort vermutet, wo bei Ansammlungen nach Ziff. 1 eine Bewilligung für das Unkenntlichmachen vorliegt.

3 Die Bewilligung nach Absatz 2 wird nur dann nicht erteilt, wenn dies zur Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist.

4 Die für die Bewilligung der Ansammlung zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung nach Absatz 2.

Bearbeitungsvorschlag Entwurf 1

Ich würde Ziff. 1 und 2 streichen und Abs. 1 wie folgt gestalten:

1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht, um eine Identifikation seiner Person zu verhindern.


Abs. 3 würde ich wie folgt gestalten:

3 Die Bewilligung nach Absatz 2 kann bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht erteilt werden.

Entwurf 2

Nach diesem Gesetz wird bestraft:

1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht, um eine Identifikation seiner Person zu verhindern.

2 Das Fehlen der Absicht wird vermutet, wenn eine Bewilligung für das Unkenntlichmachen vorliegt.

3 Die Bewilligung nach Absatz 2 kann bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht erteilt werden.

4 Die für die Bewilligung der Ansammlung zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung nach Absatz 2.