Gruppe3: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(→Übung: Entfernen der Zeilenumbrüche) |
(→Übung) |
||
(9 dazwischenliegende Versionen von 3 Benutzern werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 14: | Zeile 14: | ||
== Übung == |
== Übung == |
||
+ | Art. X |
||
− | Text: |
||
+ | Abs. 1: Wer an öffentlich zugänglichen Orten bei Versammlungen oder sonstigen Menschenansammlungen sein Gesicht verhüllt, wird mit Busse bestraft. |
||
− | "[Nach diesem Gesetz wird mit Busse bestraft]: |
||
+ | Abs. 2: Nicht strafbar sind Gesichtsverhüllungen: |
||
− | […] wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen an öffentlich zugänglichen Orten unkenntlich macht; es können Ausnahmen bewilligt werden. |
||
+ | |||
+ | a. zu religiösen Zwecken; |
||
+ | |||
+ | b. zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit; |
||
+ | |||
+ | c. zur Gewährleistung der Sicherheit; |
||
+ | |||
+ | d. zur Pflege des einheimischen Brauchtums sowie bei künstlerischen und unterhaltenden Darbietungen; |
||
+ | |||
+ | e. bei Auftritten zu Werbezwecken. |
Aktuelle Version vom 23. Mai 2022, 08:48 Uhr
Benutzer, die dieser Gruppe angehören:
- User106
- User110
- User122
- User126
- User127
- User136
- User143
- User144
- User153
- User170
Übung
Art. X
Abs. 1: Wer an öffentlich zugänglichen Orten bei Versammlungen oder sonstigen Menschenansammlungen sein Gesicht verhüllt, wird mit Busse bestraft.
Abs. 2: Nicht strafbar sind Gesichtsverhüllungen:
a. zu religiösen Zwecken;
b. zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit;
c. zur Gewährleistung der Sicherheit;
d. zur Pflege des einheimischen Brauchtums sowie bei künstlerischen und unterhaltenden Darbietungen;
e. bei Auftritten zu Werbezwecken.