Gruppe3: Unterschied zwischen den Versionen
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| + | Art. X |
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| − | Text: |
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| + | Abs. 1: Wer an öffentlich zugänglichen Orten bei Versammlungen oder sonstigen Menschenansammlungen sein Gesicht verhüllt, wird mit Busse bestraft. |
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| − | "[Nach diesem Gesetz wird mit Busse bestraft]: |
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| + | Abs. 2: Nicht strafbar sind Gesichtsverhüllungen: |
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| − | […] wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen an öffentlich zugänglichen Orten unkenntlich macht. |
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| + | a. zu religiösen Zwecken; |
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| − | Es können Ausnahmen bewilligt werden. |
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| + | b. zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit; |
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| + | c. zur Gewährleistung der Sicherheit; |
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| + | d. zur Pflege des einheimischen Brauchtums sowie bei künstlerischen und unterhaltenden Darbietungen; |
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| − | Vorschlag von User144: |
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| + | e. bei Auftritten zu Werbezwecken. |
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| − | Wer sich bei Versammlungen im öffentlichen Raum oder an öffentlich zugänglichen Orten verhüllt, und dabei die Strafverfolgung erschwert, wird mit Busse bestraft. [[Benutzer:User144|User144]] ([[Benutzer Diskussion:User144|Diskussion]]) 21:19, 17. Mai 2022 (CEST) |
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Aktuelle Version vom 23. Mai 2022, 09:48 Uhr
Benutzer, die dieser Gruppe angehören:
- User106
- User110
- User122
- User126
- User127
- User136
- User143
- User144
- User153
- User170
Übung
Art. X
Abs. 1: Wer an öffentlich zugänglichen Orten bei Versammlungen oder sonstigen Menschenansammlungen sein Gesicht verhüllt, wird mit Busse bestraft.
Abs. 2: Nicht strafbar sind Gesichtsverhüllungen:
a. zu religiösen Zwecken;
b. zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit;
c. zur Gewährleistung der Sicherheit;
d. zur Pflege des einheimischen Brauchtums sowie bei künstlerischen und unterhaltenden Darbietungen;
e. bei Auftritten zu Werbezwecken.