Gruppe6: Unterschied zwischen den Versionen
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(Abs. 1 Ziff. 1 und 2 gestrichen, Abs. 1 und 2 angepasst. Abs. 3 "Kann-Vorschrift") |
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+ | == Art. X "Verbot der Unkenntlichmachung" == |
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− | Text: |
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+ | 2 Sich unkenntlich macht, wer die Identifikation seiner Person absichtlich durch Verdecken seines Gesichtes oder seiner Gesamterscheinung verunmöglicht oder wesentlich erschwert. |
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− | "[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […] |
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+ | 3 Davon ausgenommen ist das Unkenntlichmachen aus besonderen Gründen, namentlich aus gesundheitspolitischen, kulturellen und religiösen Gründen. |
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− | Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, |
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+ | 4 Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen bewilligen, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beeinträchtigt werden. |
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− | Es können Ausnahmen bewilligt werden." |
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− | == Entwurf 1 == |
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− | 1 Wer sich, in der Absicht sich der Identifikation durch die Behörden zu entziehen, unkenntlich macht bei |
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− | Ziff. 1 bewilligungspflichtigen Menschenansammlungen |
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− | Ziff. 2 sonstigen Menschenansammlungen |
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− | 2 Das Fehlen der Absicht wird dort vermutet, wo bei Ansammlungen nach Ziff. 1 eine Bewilligung für das Unkenntlichmachen vorliegt. |
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− | 3 Die Bewilligung nach Absatz 2 wird nur dann nicht erteilt, wenn dies zur Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist. |
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− | 4 Die für die Bewilligung der Ansammlung zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung nach Absatz 2. |
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− | == Bearbeitungsvorschlag Entwurf 1 == |
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− | Ich würde Ziff. 1 und 2 streichen und Abs. 1 wie folgt gestalten: |
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− | 1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht, um eine Identifikation seiner Person zu verhindern. |
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− | Abs. 3 würde ich wie folgt gestalten: |
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− | 3 Die Bewilligung nach Absatz 2 kann bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht erteilt werden. |
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− | == Entwurf 2 == |
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− | 1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht, um eine Identifikation seiner Person zu verhindern. |
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− | 2 Das Fehlen der Absicht wird vermutet, wenn eine Bewilligung für das Unkenntlichmachen vorliegt. |
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− | 3 Die Bewilligung nach Absatz 2 kann bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht erteilt werden. |
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− | 4 Die für die Bewilligung der Ansammlung zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung nach Absatz 2. |
Aktuelle Version vom 23. Mai 2022, 08:59 Uhr
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Art. X "Verbot der Unkenntlichmachung"
Nach diesem Gesetz wird bestraft,
1 Wer sich bei Versammlungen und sonstigen Menschenansammlungen im öffentlichen Raum unkenntlich macht.
2 Sich unkenntlich macht, wer die Identifikation seiner Person absichtlich durch Verdecken seines Gesichtes oder seiner Gesamterscheinung verunmöglicht oder wesentlich erschwert.
3 Davon ausgenommen ist das Unkenntlichmachen aus besonderen Gründen, namentlich aus gesundheitspolitischen, kulturellen und religiösen Gründen.
4 Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen bewilligen, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beeinträchtigt werden.