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+ | (2) Ausnahmen können aus achtenswerten oder im öffentlichen Interesse liegenden Gründen von der zuständigen Behörde bewilligt werden. Dabei werden insbesondere religiöse, kulturelle und gesundheitliche Gründe beachtet. |
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+ | (3) Auf die Durchsetzung des Verbotes kann nach Ermessen der Polizei verzichtet werden, wenn dies zur Verhinderung einer Eskalation geboten erscheint. |
Aktuelle Version vom 22. Mai 2022, 16:30 Uhr
Benutzer, die dieser Gruppe angehören:
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- User152
- User168
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Übung
Text:
"[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […]
(1) Wer sich bei Menschenansammlungen mit mehr als 15 Teilnehmern, insbesondere bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und Sportveranstaltungen durch das Verhüllen des Gesichts unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft.
(2) Ausnahmen können aus achtenswerten oder im öffentlichen Interesse liegenden Gründen von der zuständigen Behörde bewilligt werden. Dabei werden insbesondere religiöse, kulturelle und gesundheitliche Gründe beachtet.
(3) Auf die Durchsetzung des Verbotes kann nach Ermessen der Polizei verzichtet werden, wenn dies zur Verhinderung einer Eskalation geboten erscheint.