Gruppe6: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(→Übung) |
|||
(24 dazwischenliegende Versionen von 9 Benutzern werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 12: | Zeile 12: | ||
* User165 |
* User165 |
||
+ | == Art. X "Verbot der Unkenntlichmachung" == |
||
− | == Übung == |
||
+ | Nach diesem Gesetz wird bestraft, |
||
+ | 1 Wer sich bei Versammlungen und sonstigen Menschenansammlungen im öffentlichen Raum unkenntlich macht. |
||
− | Hier kann man schreiben. |
||
+ | |||
+ | 2 Sich unkenntlich macht, wer die Identifikation seiner Person absichtlich durch Verdecken seines Gesichtes oder seiner Gesamterscheinung verunmöglicht oder wesentlich erschwert. |
||
+ | |||
+ | 3 Davon ausgenommen ist das Unkenntlichmachen aus besonderen Gründen, namentlich aus gesundheitspolitischen, kulturellen und religiösen Gründen. |
||
+ | |||
+ | 4 Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen bewilligen, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beeinträchtigt werden. |
Aktuelle Version vom 23. Mai 2022, 08:59 Uhr
Benutzer, die dieser Gruppe angehören:
- User101
- User115
- User119
- User120
- User133
- User141
- User154
- User155
- User156
- User165
Art. X "Verbot der Unkenntlichmachung"
Nach diesem Gesetz wird bestraft,
1 Wer sich bei Versammlungen und sonstigen Menschenansammlungen im öffentlichen Raum unkenntlich macht.
2 Sich unkenntlich macht, wer die Identifikation seiner Person absichtlich durch Verdecken seines Gesichtes oder seiner Gesamterscheinung verunmöglicht oder wesentlich erschwert.
3 Davon ausgenommen ist das Unkenntlichmachen aus besonderen Gründen, namentlich aus gesundheitspolitischen, kulturellen und religiösen Gründen.
4 Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen bewilligen, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beeinträchtigt werden.