Gruppe7: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | 1 Wer sich bei Versammlungen oder Umzügen im öffentlichen Raum unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft. |
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− | "Abs. 1: [Nach diesem Gesetz wird mit Busse bestraft]: [...] Wer sich bei Menschenansammlungen im öffentlichen Raum, namentlich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen oder Demonstrationen, unkenntlich macht. |
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+ | 2 Der Regierungsrat kann Ausnahmen, namentlich aus Gründen des einheimischen Brauchtums, bewilligen. |
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− | Abs. 2: Unkenntlich macht sich, wer ... [ggf. Definition des Unkenntlichmachens noch einfügen] |
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− | Abs. 3: Ausnahmebewilligungen können von der zuständigen Behörde erteilt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen." |
Aktuelle Version vom 23. Mai 2022, 09:22 Uhr
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Übung
Text:
1 Wer sich bei Versammlungen oder Umzügen im öffentlichen Raum unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft.
2 Der Regierungsrat kann Ausnahmen, namentlich aus Gründen des einheimischen Brauchtums, bewilligen.