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+ | Abs. 1: Wer an öffentlich zugänglichen Orten bei Versammlungen oder sonstigen Menschenansammlungen sein Gesicht verhüllt, wird mit Busse bestraft. |
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− | Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, |
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+ | b. zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit; |
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+ | d. zur Pflege des einheimischen Brauchtums sowie bei künstlerischen und unterhaltenden Darbietungen; |
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Aktuelle Version vom 23. Mai 2022, 08:48 Uhr
Benutzer, die dieser Gruppe angehören:
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Übung
Art. X
Abs. 1: Wer an öffentlich zugänglichen Orten bei Versammlungen oder sonstigen Menschenansammlungen sein Gesicht verhüllt, wird mit Busse bestraft.
Abs. 2: Nicht strafbar sind Gesichtsverhüllungen:
a. zu religiösen Zwecken;
b. zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit;
c. zur Gewährleistung der Sicherheit;
d. zur Pflege des einheimischen Brauchtums sowie bei künstlerischen und unterhaltenden Darbietungen;
e. bei Auftritten zu Werbezwecken.