Gruppe3: Unterschied zwischen den Versionen

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== Übung ==
 
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Art. X
Text:
 
   
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Abs. 1: Wer an öffentlich zugänglichen Orten bei Versammlungen oder sonstigen Menschenansammlungen sein Gesicht verhüllt, wird mit Busse bestraft
"[Nach diesem Gesetz wird mit Busse bestraft]:
 
   
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Abs. 2: Es können Ausnahmen bewilligt werden.
[…] wer bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen an öffentlich zugänglichen Orten sein Gesicht verhüllt; es können Ausnahmen bewilligt werden.
 

Version vom 23. Mai 2022, 00:31 Uhr

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Übung

Art. X

Abs. 1: Wer an öffentlich zugänglichen Orten bei Versammlungen oder sonstigen Menschenansammlungen sein Gesicht verhüllt, wird mit Busse bestraft

Abs. 2: Es können Ausnahmen bewilligt werden.