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4 Die für die Bewilligung der Ansammlung zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung nach Absatz 2. |
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Version vom 17. Mai 2022, 15:30 Uhr
Benutzer, die dieser Gruppe angehören:
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Übung
Text:
"[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […]
Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen,
Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht.
Es können Ausnahmen bewilligt werden."
Entwurf 2
Nach diesem Gesetz wird bestraft:
1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen und sonstigen Menschenansammlungen mit der Absicht eine Identifikation seiner Person zu verhindern, unkenntlich macht.
2 Das Fehlen der Absicht wird vermutet, wenn eine Bewilligung für das Unkenntlichmachen vorliegt.
3 Die Bewilligung nach Absatz 2 kann bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht erteilt werden.
4 Die für die Bewilligung der Ansammlung zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung nach Absatz 2.