Gruppe6: Unterschied zwischen den Versionen

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Es können Ausnahmen bewilligt werden."
 
Es können Ausnahmen bewilligt werden."
 
== Entwurf 1 ==
 
 
Nach diesem Gesetz wird bestraft
 
 
1 Wer sich, in der Absicht sich der Identifikation durch die Behörden zu entziehen, unkenntlich macht bei
 
 
Ziff. 1 bewilligungspflichtigen Menschenansammlungen
 
 
Ziff. 2 sonstigen Menschenansammlungen
 
 
2 Das Fehlen der Absicht wird dort vermutet, wo bei Ansammlungen nach Ziff. 1 eine Bewilligung für das Unkenntlichmachen vorliegt.
 
 
3 Die Bewilligung nach Absatz 2 wird nur dann nicht erteilt, wenn dies zur Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist.
 
 
4 Die für die Bewilligung der Ansammlung zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung nach Absatz 2.
 
 
== Bearbeitungsvorschlag Entwurf 1 ==
 
Ich würde Ziff. 1 und 2 streichen und Abs. 1 wie folgt gestalten:
 
 
1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen und sonstigen Menschenansammlungen mit der Absicht um eine Identifikation seiner Person zu verhindern, unkenntlich macht.
 
 
 
Abs. 3 würde ich wie folgt gestalten:
 
 
3 Die Bewilligung nach Absatz 2 kann bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht erteilt werden.
 
   
 
== Entwurf 2 ==
 
== Entwurf 2 ==

Version vom 17. Mai 2022, 14:30 Uhr

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Übung

Text:

"[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […] 

Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, 

Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht. 

Es können Ausnahmen bewilligt werden."

Entwurf 2

Nach diesem Gesetz wird bestraft:

1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen und sonstigen Menschenansammlungen mit der Absicht eine Identifikation seiner Person zu verhindern, unkenntlich macht.

2 Das Fehlen der Absicht wird vermutet, wenn eine Bewilligung für das Unkenntlichmachen vorliegt.

3 Die Bewilligung nach Absatz 2 kann bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht erteilt werden.

4 Die für die Bewilligung der Ansammlung zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung nach Absatz 2.