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Es können Ausnahmen bewilligt werden."
 
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Nach diesem Gesetz wird bestraft
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1 Wer sich, in der Absicht sich der Identifikation durch die Behörden zu entziehen, unkenntlich macht bei
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Ziff. 1 bewilligungspflichtigen Menschenansammlungen
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Ziff. 2 sonstigen Menschenansammlungen
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2 Das Fehlen der Absicht wird dort vermutet, wo bei Ansammlungen nach Ziff. 1 eine Bewilligung für das Unkenntlichmachen vorliegt.
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3 Die für die Bewilligung der Ansammlung zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung nach Absatz 2.

Version vom 17. Mai 2022, 06:49 Uhr

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Übung

Text:

"[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […] 

Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, 

Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht. 

Es können Ausnahmen bewilligt werden."

Entwurf 1

Nach diesem Gesetz wird bestraft

1 Wer sich, in der Absicht sich der Identifikation durch die Behörden zu entziehen, unkenntlich macht bei

Ziff. 1 bewilligungspflichtigen Menschenansammlungen

Ziff. 2 sonstigen Menschenansammlungen

2 Das Fehlen der Absicht wird dort vermutet, wo bei Ansammlungen nach Ziff. 1 eine Bewilligung für das Unkenntlichmachen vorliegt.

3 Die für die Bewilligung der Ansammlung zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung nach Absatz 2.