Gruppe7: Unterschied zwischen den Versionen

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1 Wer sich bei Versammlungen oder Umzügen im öffentlichen Raum unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft.
"Abs. 1: [Nach diesem Gesetz wird mit Busse bestraft]: [...] Wer sich bei Menschenansammlungen im öffentlichen Raum, namentlich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen oder Demonstrationen, unkenntlich macht. 
 
   
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2 Der Regierungsrat kann Ausnahmen, namentlich aus Gründen des einheimischen Brauchtums, bewilligen.
Abs. 2: Unkenntlich macht sich, wer ... [ggf. Definition des Unkenntlichmachens noch einfügen]
 
 
Abs. 3: Ausnahmebewilligungen können von der zuständigen Behörde erteilt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen."
 

Aktuelle Version vom 23. Mai 2022, 09:22 Uhr

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Übung

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1 Wer sich bei Versammlungen oder Umzügen im öffentlichen Raum unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft.

2 Der Regierungsrat kann Ausnahmen, namentlich aus Gründen des einheimischen Brauchtums, bewilligen.