Gruppe6: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | == Art. X "Verbot der Unkenntlichmachung" == |
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− | Text: |
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− | "[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […] |
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− | Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, |
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− | Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht. |
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− | Es können Ausnahmen bewilligt werden." |
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− | == Entwurf 2 == |
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− | Nach diesem Gesetz wird bestraft: |
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− | 1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, mit der Absicht eine Identifikation seiner Person zu verhindern, unkenntlich macht. |
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− | 2 Das Unkenntlichmachen muss erfolgen, um einen gewalttätigen Zweck an der Versammlung zu verwirklichen. |
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− | 3 Das Fehlen der Absicht, die eigene Identifikation zu verbergen, wird vermutet, wenn eine Bewilligung für das Unkenntlichmachen vorliegt. |
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− | 4 Die Bewilligung nach Absatz 3 wird bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erteilt. |
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− | 5 Die für die Bewilligung der Versammlung zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung nach Absatz 3. |
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− | == Entwurf 3 == |
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− | wer sich bei Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen in der Öffentlichkeit unkenntlich macht. |
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− | Nicht bestraft wird, |
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− | wer sich aus kulturellen oder religiösen Gründen unkenntlich macht oder |
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− | wer von der zuständigen Behörde eine Ausnahmebewilligung für die Unkenntlichmachung erhalten hat. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn dabei die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewahrt wird. Sie legt Zweck und Art der Unkenntlichmachung fest. |
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− | == Entwurf 4 == |
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− | Nach diesem Gesetz wird bestraft, [...] |
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− | == Finale Version == |
Aktuelle Version vom 23. Mai 2022, 08:59 Uhr
Benutzer, die dieser Gruppe angehören:
- User101
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Art. X "Verbot der Unkenntlichmachung"
Nach diesem Gesetz wird bestraft,
1 Wer sich bei Versammlungen und sonstigen Menschenansammlungen im öffentlichen Raum unkenntlich macht.
2 Sich unkenntlich macht, wer die Identifikation seiner Person absichtlich durch Verdecken seines Gesichtes oder seiner Gesamterscheinung verunmöglicht oder wesentlich erschwert.
3 Davon ausgenommen ist das Unkenntlichmachen aus besonderen Gründen, namentlich aus gesundheitspolitischen, kulturellen und religiösen Gründen.
4 Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen bewilligen, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beeinträchtigt werden.