Gruppe6: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | == Art. X "Verbot der Unkenntlichmachung" == |
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+ | 2 Sich unkenntlich macht, wer die Identifikation seiner Person absichtlich durch Verdecken seines Gesichtes oder seiner Gesamterscheinung verunmöglicht oder wesentlich erschwert. |
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− | "[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […] |
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+ | 3 Davon ausgenommen ist das Unkenntlichmachen aus besonderen Gründen, namentlich aus gesundheitspolitischen, kulturellen und religiösen Gründen. |
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− | Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, |
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+ | 4 Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen bewilligen, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beeinträchtigt werden. |
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− | Es können Ausnahmen bewilligt werden." |
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− | == Entwurf 2 == |
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− | 1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, mit der Absicht eine Identifikation seiner Person zu verhindern, unkenntlich macht. |
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− | 2 Das Unkenntlichmachen muss erfolgen, um einen gewalttätigen Zweck an der Versammlung zu verwirklichen. |
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− | 3 Das Fehlen der Absicht, die eigene Identifikation zu verbergen, wird vermutet, wenn eine Bewilligung für das Unkenntlichmachen vorliegt. |
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− | 4 Die Bewilligung nach Absatz 3 wird bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erteilt. |
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− | 5 Die für die Bewilligung der Versammlung zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung nach Absatz 3. |
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− | == Finale Version == |
Aktuelle Version vom 23. Mai 2022, 08:59 Uhr
Benutzer, die dieser Gruppe angehören:
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Art. X "Verbot der Unkenntlichmachung"
Nach diesem Gesetz wird bestraft,
1 Wer sich bei Versammlungen und sonstigen Menschenansammlungen im öffentlichen Raum unkenntlich macht.
2 Sich unkenntlich macht, wer die Identifikation seiner Person absichtlich durch Verdecken seines Gesichtes oder seiner Gesamterscheinung verunmöglicht oder wesentlich erschwert.
3 Davon ausgenommen ist das Unkenntlichmachen aus besonderen Gründen, namentlich aus gesundheitspolitischen, kulturellen und religiösen Gründen.
4 Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen bewilligen, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beeinträchtigt werden.