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== Art. X "Verbot der Unkenntlichmachung" ==
== Übung ==
 
 
Nach diesem Gesetz wird bestraft,
   
 
1 Wer sich bei Versammlungen und sonstigen Menschenansammlungen im öffentlichen Raum unkenntlich macht.
Text:
 
   
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2 Sich unkenntlich macht, wer die Identifikation seiner Person absichtlich durch Verdecken seines Gesichtes oder seiner Gesamterscheinung verunmöglicht oder wesentlich erschwert.
"[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […] 
 
   
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3 Davon ausgenommen ist das Unkenntlichmachen aus besonderen Gründen, namentlich aus gesundheitspolitischen, kulturellen und religiösen Gründen.
Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, 
 
   
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4 Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen bewilligen, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht. 
 
 
Es können Ausnahmen bewilligt werden."
 
 
== Entwurf 1 ==
 
 
Nach diesem Gesetz wird bestraft
 
 
1 Wer sich, in der Absicht sich der Identifikation durch die Behörden zu entziehen, unkenntlich macht bei
 
 
Ziff. 1 bewilligungspflichtigen Menschenansammlungen
 
 
Ziff. 2 sonstigen Menschenansammlungen
 
 
2 Das Fehlen der Absicht wird dort vermutet, wo bei Ansammlungen nach Ziff. 1 eine Bewilligung für das Unkenntlichmachen vorliegt.
 
 
3 Die Bewilligung nach Absatz 2 wird nur dann nicht erteilt, wenn dies zur Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist.
 
 
4 Die für die Bewilligung der Ansammlung zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung nach Absatz 2.
 
 
== Bearbeitungsvorschlag Entwurf 1 ==
 
Ich würde Ziff. 1 und 2 streichen und Abs. 1 wie folgt gestalten:
 
 
1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht, um eine Identifikation seiner Person zu verhindern.
 
 
 
Abs. 3 würde ich wie folgt gestalten:
 
 
3 Die Bewilligung nach Absatz 2 kann bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht erteilt werden.
 
 
== Entwurf 2 ==
 
Nach diesem Gesetz wird bestraft:
 
 
1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht, um eine Identifikation seiner Person zu verhindern.
 
 
2 Das Fehlen der Absicht wird vermutet, wenn eine Bewilligung für das Unkenntlichmachen vorliegt.
 
 
3 Die Bewilligung nach Absatz 2 kann bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht erteilt werden.
 
 
4 Die für die Bewilligung der Ansammlung zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung nach Absatz 2.
 

Aktuelle Version vom 23. Mai 2022, 08:59 Uhr

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Art. X "Verbot der Unkenntlichmachung"

Nach diesem Gesetz wird bestraft,

1 Wer sich bei Versammlungen und sonstigen Menschenansammlungen im öffentlichen Raum unkenntlich macht.

2 Sich unkenntlich macht, wer die Identifikation seiner Person absichtlich durch Verdecken seines Gesichtes oder seiner Gesamterscheinung verunmöglicht oder wesentlich erschwert.

3 Davon ausgenommen ist das Unkenntlichmachen aus besonderen Gründen, namentlich aus gesundheitspolitischen, kulturellen und religiösen Gründen.

4 Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen bewilligen, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beeinträchtigt werden.