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Nach diesem Gesetz wird bestraft,
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1 Wer sich bei Versammlungen und sonstigen Menschenansammlungen im öffentlichen Raum unkenntlich macht.
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2 Sich unkenntlich macht, wer die Identifikation seiner Person absichtlich durch Verdecken seines Gesichtes oder seiner Gesamterscheinung verunmöglicht oder wesentlich erschwert.
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3 Davon ausgenommen ist das Unkenntlichmachen aus besonderen Gründen, namentlich aus gesundheitspolitischen, kulturellen und religiösen Gründen.
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4 Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen bewilligen, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Aktuelle Version vom 23. Mai 2022, 08:59 Uhr

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Art. X "Verbot der Unkenntlichmachung"

Nach diesem Gesetz wird bestraft,

1 Wer sich bei Versammlungen und sonstigen Menschenansammlungen im öffentlichen Raum unkenntlich macht.

2 Sich unkenntlich macht, wer die Identifikation seiner Person absichtlich durch Verdecken seines Gesichtes oder seiner Gesamterscheinung verunmöglicht oder wesentlich erschwert.

3 Davon ausgenommen ist das Unkenntlichmachen aus besonderen Gründen, namentlich aus gesundheitspolitischen, kulturellen und religiösen Gründen.

4 Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen bewilligen, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beeinträchtigt werden.