Gruppe6: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | 4 Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen bewilligen, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beeinträchtigt werden. |
Aktuelle Version vom 23. Mai 2022, 08:59 Uhr
Benutzer, die dieser Gruppe angehören:
- User101
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- User141
- User154
- User155
- User156
- User165
Art. X "Verbot der Unkenntlichmachung"
Nach diesem Gesetz wird bestraft,
1 Wer sich bei Versammlungen und sonstigen Menschenansammlungen im öffentlichen Raum unkenntlich macht.
2 Sich unkenntlich macht, wer die Identifikation seiner Person absichtlich durch Verdecken seines Gesichtes oder seiner Gesamterscheinung verunmöglicht oder wesentlich erschwert.
3 Davon ausgenommen ist das Unkenntlichmachen aus besonderen Gründen, namentlich aus gesundheitspolitischen, kulturellen und religiösen Gründen.
4 Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen bewilligen, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beeinträchtigt werden.