Gruppe6: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Digitaldemocracy
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(23 dazwischenliegende Versionen von 8 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 12: Zeile 12:
 
* User165
 
* User165
   
  +
== Art. X "Verbot der Unkenntlichmachung" ==
== Übung ==
 
 
Nach diesem Gesetz wird bestraft,
   
 
1 Wer sich bei Versammlungen und sonstigen Menschenansammlungen im öffentlichen Raum unkenntlich macht.
Text:
 
   
  +
2 Sich unkenntlich macht, wer die Identifikation seiner Person absichtlich durch Verdecken seines Gesichtes oder seiner Gesamterscheinung verunmöglicht oder wesentlich erschwert.
"[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […] 
 
   
  +
3 Davon ausgenommen ist das Unkenntlichmachen aus besonderen Gründen, namentlich aus gesundheitspolitischen, kulturellen und religiösen Gründen.
Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, 
 
   
  +
4 Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen bewilligen, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht. 
 
 
Es können Ausnahmen bewilligt werden."
 

Aktuelle Version vom 23. Mai 2022, 08:59 Uhr

Benutzer, die dieser Gruppe angehören:

  • User101
  • User115
  • User119
  • User120
  • User133
  • User141
  • User154
  • User155
  • User156
  • User165

Art. X "Verbot der Unkenntlichmachung"

Nach diesem Gesetz wird bestraft,

1 Wer sich bei Versammlungen und sonstigen Menschenansammlungen im öffentlichen Raum unkenntlich macht.

2 Sich unkenntlich macht, wer die Identifikation seiner Person absichtlich durch Verdecken seines Gesichtes oder seiner Gesamterscheinung verunmöglicht oder wesentlich erschwert.

3 Davon ausgenommen ist das Unkenntlichmachen aus besonderen Gründen, namentlich aus gesundheitspolitischen, kulturellen und religiösen Gründen.

4 Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen bewilligen, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beeinträchtigt werden.