Gruppe6: Unterschied zwischen den Versionen

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== Übung ==
 
 
Text:
 
 
"[Nach diesem Gesetz wird bestraft]: […] 
 
 
Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, 
 
 
Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen unkenntlich macht. 
 
 
Es können Ausnahmen bewilligt werden."
 
   
 
== Art. X "Verbot der Unkenntlichmachung" ==
 
== Art. X "Verbot der Unkenntlichmachung" ==

Aktuelle Version vom 23. Mai 2022, 08:59 Uhr

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Art. X "Verbot der Unkenntlichmachung"

Nach diesem Gesetz wird bestraft,

1 Wer sich bei Versammlungen und sonstigen Menschenansammlungen im öffentlichen Raum unkenntlich macht.

2 Sich unkenntlich macht, wer die Identifikation seiner Person absichtlich durch Verdecken seines Gesichtes oder seiner Gesamterscheinung verunmöglicht oder wesentlich erschwert.

3 Davon ausgenommen ist das Unkenntlichmachen aus besonderen Gründen, namentlich aus gesundheitspolitischen, kulturellen und religiösen Gründen.

4 Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen bewilligen, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beeinträchtigt werden.