Gruppe3: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Digitaldemocracy
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(2 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 16: Zeile 16:
 
Art. X
 
Art. X
   
Abs. 1: Wer an öffentlich zugänglichen Orten bei Versammlungen oder sonstigen Menschenansammlungen sein Gesicht verhüllt, wird mit Busse bestraft
+
Abs. 1: Wer an öffentlich zugänglichen Orten bei Versammlungen oder sonstigen Menschenansammlungen sein Gesicht verhüllt, wird mit Busse bestraft.
   
  +
Abs. 2: Nicht strafbar sind Gesichtsverhüllungen:
Abs. 2: Es können Ausnahmen bewilligt werden.
 
  +
  +
a. zu religiösen Zwecken;
  +
  +
b. zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit;
  +
  +
c. zur Gewährleistung der Sicherheit;
  +
  +
d. zur Pflege des einheimischen Brauchtums sowie bei künstlerischen und unterhaltenden Darbietungen;
  +
  +
e. bei Auftritten zu Werbezwecken.

Aktuelle Version vom 23. Mai 2022, 08:48 Uhr

Benutzer, die dieser Gruppe angehören:

  • User106
  • User110
  • User122
  • User126
  • User127
  • User136
  • User143
  • User144
  • User153
  • User170

Übung

Art. X

Abs. 1: Wer an öffentlich zugänglichen Orten bei Versammlungen oder sonstigen Menschenansammlungen sein Gesicht verhüllt, wird mit Busse bestraft.

Abs. 2: Nicht strafbar sind Gesichtsverhüllungen:

a. zu religiösen Zwecken;

b. zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit;

c. zur Gewährleistung der Sicherheit;

d. zur Pflege des einheimischen Brauchtums sowie bei künstlerischen und unterhaltenden Darbietungen;

e. bei Auftritten zu Werbezwecken.