Gruppe3: Unterschied zwischen den Versionen

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== Übung ==
 
== Übung ==
   
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Art. X
Text:
 
   
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Abs. 1: Wer an öffentlich zugänglichen Orten bei Versammlungen oder sonstigen Menschenansammlungen sein Gesicht verhüllt, wird mit Busse bestraft.
"[Nach diesem Gesetz wird mit Busse bestraft]:
 
   
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Abs. 2: Nicht strafbar sind Gesichtsverhüllungen:
[…] wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen an öffentlich zugänglichen Orten unkenntlich macht.
 
   
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a. zu religiösen Zwecken;
Es können Ausnahmen bewilligt werden.
 
   
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b. zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit;
   
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c. zur Gewährleistung der Sicherheit;
   
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d. zur Pflege des einheimischen Brauchtums sowie bei künstlerischen und unterhaltenden Darbietungen;
Vorschlag von User144:
 
   
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e. bei Auftritten zu Werbezwecken.
Wer sich bei Versammlungen im öffentlichen Raum oder an öffentlich zugänglichen Orten verhüllt, und dabei die Strafverfolgung erschwert, wird mit Busse bestraft.
 

Aktuelle Version vom 23. Mai 2022, 08:48 Uhr

Benutzer, die dieser Gruppe angehören:

  • User106
  • User110
  • User122
  • User126
  • User127
  • User136
  • User143
  • User144
  • User153
  • User170

Übung

Art. X

Abs. 1: Wer an öffentlich zugänglichen Orten bei Versammlungen oder sonstigen Menschenansammlungen sein Gesicht verhüllt, wird mit Busse bestraft.

Abs. 2: Nicht strafbar sind Gesichtsverhüllungen:

a. zu religiösen Zwecken;

b. zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit;

c. zur Gewährleistung der Sicherheit;

d. zur Pflege des einheimischen Brauchtums sowie bei künstlerischen und unterhaltenden Darbietungen;

e. bei Auftritten zu Werbezwecken.