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Art. X
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Abs. 1: Wer an öffentlich zugänglichen Orten bei Versammlungen oder sonstigen Menschenansammlungen sein Gesicht verhüllt, wird mit Busse bestraft.
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Abs. 2: Nicht strafbar sind Gesichtsverhüllungen:
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a. zu religiösen Zwecken;
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b. zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit;
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c. zur Gewährleistung der Sicherheit;
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d. zur Pflege des einheimischen Brauchtums sowie bei künstlerischen und unterhaltenden Darbietungen;
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e. bei Auftritten zu Werbezwecken.

Aktuelle Version vom 23. Mai 2022, 09:48 Uhr

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Übung

Art. X

Abs. 1: Wer an öffentlich zugänglichen Orten bei Versammlungen oder sonstigen Menschenansammlungen sein Gesicht verhüllt, wird mit Busse bestraft.

Abs. 2: Nicht strafbar sind Gesichtsverhüllungen:

a. zu religiösen Zwecken;

b. zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit;

c. zur Gewährleistung der Sicherheit;

d. zur Pflege des einheimischen Brauchtums sowie bei künstlerischen und unterhaltenden Darbietungen;

e. bei Auftritten zu Werbezwecken.